Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

50.1
Zu Absatz 1


50.1.1.1
Die Randnummern 39 bis 41 BBesGVwV gelten entsprechend, sofern nachfolgend nichts anders bestimmt ist.


50.1.1.2
Nach der Erstfestsetzung des Familienzuschlages ist die regelmäßige Überprüfung, ob bei Verheirateten oder Verpartnerten eine Konkurrenzsituation eingetreten ist (Rn. 39.0.2 BBesGVwV), entbehrlich, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger mitteilt, dass ihr oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner/in eine gesetzliche Rente oder Pension bezieht und die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 BBG bereits vollendet hat.


50.1.1.3
Wird die Erklärung zur Prüfung des Anspruches auf Familienzuschlag nicht innerhalb der Antwortfrist zurückgesandt, ist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger nochmals auf seine Auskunftspflicht hinzuweisen. Außerdem ist die Einstellung der Zahlung des Familienzuschlages zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie die Prüfung einer Rückforderung ab dem Zeitpunkt der letzten Erklärung anzukündigen, sofern die Auskunft nicht innerhalb eines weiteren Monats erteilt wird.


50.1.2.1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn lediglich Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach § 40 Absatz 3 BBesG besteht.


50.2
Zu Absatz 2


(weggefallen)


50.3
Zu Absatz 3


50.3.1.1
Der Anspruch auf eine der in § 65 Absatz 1 EStG genannten Leistungen stellt dann keinen Ausschlussgrund dar, wenn ein Unterschiedsbetrag nach § 65 Absatz 2 EStG zu zahlen wäre. In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Absatz 2 EStG zu zahlen.


50.3.1.2
Die steuerrechtlichen Vorschriften und Dienstanweisungen sind zu beachten. Der Ausgleichsbetrag dient dem gleichen Zweck wie das Kindergeld.


50.3.2.1
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag erfüllt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.


50.3.2.2
Der Ausgleichsbetrag ist steuerpflichtiger Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder des Unterhaltsbeitrags. Bei der anteiligen Kürzung (§§ 25 und 42) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt. § 50f ist nicht anzuwenden.


50.4
Zu Absatz 4


(weggefallen)


50.5
Zu Absatz 5


(weggefallen)


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Red 20231016 / 20251119

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