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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
26.1
Zu Absatz 1
26.1.1.1
Unterhaltsbeiträge nach § 26 dürfen nur auf Antrag bewilligt werden. Sie sind, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen, auf Zeit zu bewilligen. Hierzu sind grundsätzlich die Ausführungen zu § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend zu beachten. Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der früheren Beamtin oder des früheren Beamten gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
26.1.1.2
Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen zum Bezug von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag berechtigt wären, wenn der oder die Verstorbene ruhegehaltberechtigt gewesen wäre. Die Vorschrift enthält eine Fiktion, bei der die Vorschriften zur Mindestversorgung zu berücksichtigen sind.
26.1.1.3
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.
26.1.1.4
Im Rahmen der Ermessensausübung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Für die Ermessensausübung sind Tz. 15.1.1.8 ff. entsprechend zu beachten. Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
26.1.1.5
War der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 auf Grund ihrer oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus.
26.1.1.6
Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes, Witwergeldes oder Waisengeldes festzusetzen. Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.
26.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119