Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): § 55a

 

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55a

 

55a  
Zu § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

55a.1
Zu Absatz 1

55a.1.1.1
Unter einer ergänzenden Versorgungsabfindung ist jede einmalige Zahlung zu verstehen, deren Kapitalbetrag aus der Differenz zwischen der auf der im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis obligatorischen Nachversicherung basierenden monatlichen Rente und der zum Zeitpunkt der Entlassung fiktiv zustehenden beamtenrechtlichen Versorgung ermittelt wurde. Ein Anwendungsbeispiel ist die Abfindung nach Artikel 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.

55a.1.1.2
Eine sich ggf. anschließende Hinterbliebenenversorgung unterliegt nicht der Ruhensregelung nach § 55a, auch wenn das zugrundeliegende Ruhegehalt teilweise wegen der Anrechnung nach § 55a ruhte.

55a.1.1.3
Für die Durchführung der Ruhensregelung gilt Tz. 55.1.2.11.

55a.1.2.1
Für die Durchführung der Verrentung wird auf Tz. 55.1.8.1 verwiesen.

55a.1.3.1
Die Frist beginnt mit der Einstellung der Beamtin oder des Beamten in den Dienst des Bundes. Nach Ablauf der Frist ist eine Abführung nicht mehr zulässig und § 55a ist anzuwenden. Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt als fristgerechte Zahlung. 4§ 32 VwVfG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist zu beachten.

55a.1.3.2
Der Versorgungsabfindungsbetrag ist zuzüglich Zinsen an den Dienstherrn abzuführen. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zinsen sind entsprechend Tz. 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 für jedes Jahr zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts der ergänzenden Versorgungsabfindung und der Einstellung in den Bundesdienst, ggf. tageweise, zu berechnen.

55a.2
Zu Absatz 2

55a.2.1.1
Bei der Ermittlung der Höchstgrenze sind die Tz. 55.2.1.1, 55.2.1.2 Satz 1, 55.2.1.5 bis 55.2.1.7 sowie Tz. 55.2.1.9 Satz 1, 2 und 4 anzuwenden.

55a.3
Zu Absatz 3

55a.3.1.1
Eine Anrechnung einer ergänzenden Versorgungsabfindung findet nicht statt, wenn die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte mit Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld nach dem BeamtVG auf Grund der Beendigung eines eigenen Beamtenverhältnisses eine Abfindung erhalten hat, wenn also sie oder er selbst aus einem Landesdienstverhältnis mit Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung ausgeschieden ist. Entsprechend erfolgt auch keine Ruhensregelung nach § 55a, wenn eine verstorbene Ehegattin oder ein verstorbener Ehegatte einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten eine ergänzende Versorgungsabfindung erhalten hat.


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Red 20231016

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