Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften
49.1
Zu Absatz 1
49.1.1.1
Welche Behörde oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist, richtet sich nach § 3 Absatz 1 BBG. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Behörde ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. In Zweifelsfällen entscheidet das BMI.
49.1.1.2
Vor der Festsetzung des Ruhegehaltes, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf Grund des Erreichens einer Antragsaltersgrenze, sind frühere Versorgungsauskünfte und Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12 i. V. m. § 49 Absatz 2) zu überprüfen. Fehlerhafte Versorgungsauskünfte und rechtswidrige Vorabentscheidungen sind unverzüglich zurückzunehmen und zu korrigieren.
49.1.2.1
Zur erfolgten Übertragung von Zuständigkeiten siehe z. B. BeamtVZustAnO. Gesetzliche Regelungen haben demgegenüber aber Vorrang: auch das BeamtVG beinhaltet Zuständigkeitsregelungen wie z. B. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2, die der allgemeinen Regelung des § 49 Absatz 1 und der darauf gestützten BeamtVZustAnO vorgehen.
49.2
Zu Absatz 2
49.2.2.1
Eine Vorabentscheidung, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen oder Zeiten auf Grund der §§ 11, 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, ergeht nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Einstellungsbehörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer bzw. seiner Einstellung (§ 2 BLV i. V. m. § 10 BBG) oder Versetzung in den Dienst des Bundes bei der personalbearbeitenden Dienststelle zu stellen ist. Hierüber ist ein Nachweis zur Personalakte zu nehmen. Tz. 6.1.2.9 gilt entsprechend. Soweit über das Vorliegen ruhegehaltfähiger Zeiten nach § 10 bereits zu einem früheren Zeitpunkt von Amts wegen entschieden wurde, so gilt für diese bereits geprüften Zeiten ein Antrag als gestellt.
49.2.2.2
Der Antrag muss keinen bestimmten Zeitraum umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, eine Prüfung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit einzuleiten. Die Entscheidung erstreckt sich daher auf alle in Frage kommenden Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12). Sofern der Antrag nur konkrete Zeiträume oder Bezugnahmen auf Vorschriften des BeamtVG umfasst, ist ausschließlich über diese zu entscheiden. In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass ggf. auch für andere Vordienstzeiten die Prüfung der Ruhegehaltfähigkeit beantragt werden kann.
49.2.2.3
Vor Bearbeitung des Antrages auf Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig ist auf die Rechtsfolgen in Bezug auf § 14a hinzuweisen.
49.2.2.4
Die für die Entscheidung erheblichen Teile der Personalakte werden der zuständigen Stelle zur Bescheidung des Antrages zur Verfügung gestellt. Fehlende entscheidungserhebliche Nachweise sind von der zuständigen Stelle anzufordern. Laufbahnbeamtinnen oder Laufbahnbeamte des einfachen bis gehobenen Dienstes, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben, sind darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Vordienstzeiten anerkannt werden können, da die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse durch den Vorbereitungsdienst erworben werden.
49.2.2.5
Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten ist bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung von Amts wegen zu entscheiden.
49.2.2.6
Entscheidungen früherer Dienstherren sind im Zuge der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Bundes zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
49.3
Zu Absatz 3
49.3.1.1
Entscheidungen haben i. d. R. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Anzahl von Fällen bindende Festlegungen treffen. Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass
- eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,
- von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder
- ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.
49.3.1.2
Vorlagen zur Entscheidung sind mit einem Entscheidungsvorschlag durch die vorlegende Stelle zu versehen.
49.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
49.5
Zu Absatz 5
(unbesetzt)
49.6
Zu Absatz 6
(unbesetzt)
49.7
Zu Absatz 7
(unbesetzt)
49.8
Zu Absatz 8
(unbesetzt)
49.9
Zu Absatz 9
(unbesetzt)
49.10
Zu Absatz 10
49.10.1.1
Für die Erteilung einer Versorgungsauskunft ist ein Antrag der Beamtin oder des Beamten, schriftlich oder durch elektronische Übermittlung, erforderlich.
49.10.1.2
Frühere Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten sind zu überprüfen und ggf. zu korrigieren; Tz. 49.1.1.2 gilt entsprechend. Das Ergebnis ist im Auskunftsverfahren zu berücksichtigen.
49.10.1.3
Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. Ist die allgemeine Wartefrist nicht erfüllt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des § 4 sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
49.10.1.4
Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft stellt dem gegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
49.10.1.5
Für die Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft gilt Folgendes:
Die Versorgungsauskunft erfolgt
- schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form,
- unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage.
Die Versorgungsauskunft enthält mindestens
- Angaben über die Grundlagen der Pensionsberechnung,
- eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die bei zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 keine Berechnungen zu den Regelungen des § 12 Absatz 1a (Kappungsgrenze) beinhaltet,
- die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Absatz 1 und ggf. eine Günstigkeitsberechnung nach dem Übergangsrecht des § 85,
- die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
- die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach Antragstellung:
○ für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit und/oder
○ für den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze und auf der Grundlage der bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung;
- im Falle eines vorrangig, innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu bearbeitenden Antrages auf Versorgungsauskunft wegen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
○ die Berechnung des Ruhegehaltssatzes sowie
○ die Berechnung des Ruhegehalts
unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten (vgl. Tz. 49.2.2.1 bis 49.2.2.6) sowie der Verwendungszeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig und alternativ als nicht ruhegehaltfähig,
- bei Ehescheidung:
○ für Ausgleichspflichtige die Berechnung der Kürzung des Versorgungsbezuges nach § 57 auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts,
○ für Ausgleichsberechtige die Berechnung der Ansprüche nach dem BVersTG;
- je nach Antragstellung die Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes auf der Grundlage der o.g. Berechnungen zum Ruhegehalt,
- die Regelungen zur Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4,
- allgemeine Hinweise:
○ auf die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltende Rechtslage und die genannten Vorbehalte der Versorgungsauskunft,
○ darauf, dass eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt,
○ darauf, dass bei zu berücksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 die Regelungen des § 12 Absatz 1a zur sog. Kappungsgrenze zu einer „Günstigkeitsberechnung“ führen können,
○ zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach § 14 Absatz 3 i. V. m. § 69h,
○ zu den Zuschlägen (zum Ruhegehalt und zum Witwengeld oder Witwergeld) nach §§ 50a ff.,
○ zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften,
○ zum Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f,
○ bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a in Fällen der Dienstunfähigkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze,
○ darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgen,
○ darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Anpassungen der Versorgungsbezüge erfolgt,
○ zu Änderungen gegenüber bereits erteilten Versorgungsauskünften,
○ zur weiteren Beratung durch die für die Versorgungsauskunft zuständige Stelle.
Nicht zum Mindestinhalt gehören Berechnungen für die Fälle des Antragsruhestandes. Im Übrigen können die für die Versorgungsauskunft zuständigen Stellen den Inhalt der Versorgungsauskunft eigenständig ausgestalten.
49.10.1.6
Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage oder frühestens nach fünf Jahren. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich etwas wesentlich an den Beschäftigungsbedingungen der Beamtin oder des Beamten ändert.
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Red 20231016 / 20251119
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47 Übergangsgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50a Kindererziehungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50f Abzug für Pflegeleistungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62 Anzeigepflicht
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 66 Beamte auf Zeit
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 70 Allgemeine Anpassung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 86 Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 87 Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 88 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 105 Außerkrafttreten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
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