Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

Neu aufgelegt: Mai 2025

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst bzw. dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. die-beamtenversorgung.de.

Sie finden im Portal des OnlineService zehn 
Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>mehr Infos 


 

 

>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis - 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften


49.1
Zu Absatz 1


49.1.1.1
Welche Behörde oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist, richtet sich nach § 3 Absatz 1 BBG. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Behörde ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. In Zweifelsfällen entscheidet das BMI.


49.1.1.2
Vor der Festsetzung des Ruhegehaltes, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf Grund des Erreichens einer Antragsaltersgrenze, sind frühere Versorgungsauskünfte und Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12 i. V. m. § 49 Absatz 2) zu überprüfen. Fehlerhafte Versorgungsauskünfte und rechtswidrige Vorabentscheidungen sind unverzüglich zurückzunehmen und zu korrigieren.


49.1.2.1
Zur erfolgten Übertragung von Zuständigkeiten siehe z. B. BeamtVZustAnO. Gesetzliche Regelungen haben demgegenüber aber Vorrang: auch das BeamtVG beinhaltet Zuständigkeitsregelungen wie z. B. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2, die der allgemeinen Regelung des § 49 Absatz 1 und der darauf gestützten BeamtVZustAnO vorgehen.


49.2
Zu Absatz 2


49.2.2.1
Eine Vorabentscheidung, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen oder Zeiten auf Grund der §§ 11, 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, ergeht nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Einstellungsbehörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer bzw. seiner Einstellung (§ 2 BLV i. V. m. § 10 BBG) oder Versetzung in den Dienst des Bundes bei der personalbearbeitenden Dienststelle zu stellen ist. Hierüber ist ein Nachweis zur Personalakte zu nehmen. Tz. 6.1.2.9 gilt entsprechend. Soweit über das Vorliegen ruhegehaltfähiger Zeiten nach § 10 bereits zu einem früheren Zeitpunkt von Amts wegen entschieden wurde, so gilt für diese bereits geprüften Zeiten ein Antrag als gestellt.


49.2.2.2
Der Antrag muss keinen bestimmten Zeitraum umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, eine Prüfung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit einzuleiten. Die Entscheidung erstreckt sich daher auf alle in Frage kommenden Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12). Sofern der Antrag nur konkrete Zeiträume oder Bezugnahmen auf Vorschriften des BeamtVG umfasst, ist ausschließlich über diese zu entscheiden. In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass ggf. auch für andere Vordienstzeiten die Prüfung der Ruhegehaltfähigkeit beantragt werden kann.


49.2.2.3
Vor Bearbeitung des Antrages auf Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig ist auf die Rechtsfolgen in Bezug auf § 14a hinzuweisen.


49.2.2.4
Die für die Entscheidung erheblichen Teile der Personalakte werden der zuständigen Stelle zur Bescheidung des Antrages zur Verfügung gestellt. Fehlende entscheidungserhebliche Nachweise sind von der zuständigen Stelle anzufordern. Laufbahnbeamtinnen oder Laufbahnbeamte des einfachen bis gehobenen Dienstes, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben, sind darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Vordienstzeiten anerkannt werden können, da die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse durch den Vorbereitungsdienst erworben werden.


49.2.2.5
Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten ist bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung von Amts wegen zu entscheiden.


49.2.2.6
Entscheidungen früherer Dienstherren sind im Zuge der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Bundes zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.


49.3
Zu Absatz 3


49.3.1.1
Entscheidungen haben i. d. R. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Anzahl von Fällen bindende Festlegungen treffen. Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

- eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,

- von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder

- ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.


49.3.1.2
Vorlagen zur Entscheidung sind mit einem Entscheidungsvorschlag durch die vorlegende Stelle zu versehen.


49.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


49.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


49.6
Zu Absatz 6


(unbesetzt)


49.7
Zu Absatz 7


(unbesetzt)


49.8
Zu Absatz 8


(unbesetzt)


49.9
Zu Absatz 9


(unbesetzt)


49.10
Zu Absatz 10


49.10.1.1
Für die Erteilung einer Versorgungsauskunft ist ein Antrag der Beamtin oder des Beamten, schriftlich oder durch elektronische Übermittlung, erforderlich.


49.10.1.2
Frühere Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten sind zu überprüfen und ggf. zu korrigieren; Tz. 49.1.1.2 gilt entsprechend. Das Ergebnis ist im Auskunftsverfahren zu berücksichtigen.


49.10.1.3
Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. Ist die allgemeine Wartefrist nicht erfüllt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des § 4 sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.


49.10.1.4
Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft stellt dem gegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


49.10.1.5
Für die Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft gilt Folgendes:

Die Versorgungsauskunft erfolgt

- schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form,

- unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage.


Die Versorgungsauskunft enthält mindestens

- Angaben über die Grundlagen der Pensionsberechnung,

- eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die bei zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 keine Berechnungen zu den Regelungen des § 12 Absatz 1a (Kappungsgrenze) beinhaltet,

- die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Absatz 1 und ggf. eine Günstigkeitsberechnung nach dem Übergangsrecht des § 85,

- die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,

- die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach Antragstellung:

○ für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit und/oder

○ für den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze und auf der Grundlage der bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung;

- im Falle eines vorrangig, innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu bearbeitenden Antrages auf Versorgungsauskunft wegen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

○ die Berechnung des Ruhegehaltssatzes sowie

○ die Berechnung des Ruhegehalts

unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten (vgl. Tz. 49.2.2.1 bis 49.2.2.6) sowie der Verwendungszeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig und alternativ als nicht ruhegehaltfähig,

- bei Ehescheidung:

○ für Ausgleichspflichtige die Berechnung der Kürzung des Versorgungsbezuges nach § 57 auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts,

○ für Ausgleichsberechtige die Berechnung der Ansprüche nach dem BVersTG;

- je nach Antragstellung die Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes auf der Grundlage der o.g. Berechnungen zum Ruhegehalt,

- die Regelungen zur Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4,

- allgemeine Hinweise:

○ auf die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltende Rechtslage und die genannten Vorbehalte der Versorgungsauskunft,

○ darauf, dass eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt,

○ darauf, dass bei zu berücksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 die Regelungen des § 12 Absatz 1a zur sog. Kappungsgrenze zu einer „Günstigkeitsberechnung“ führen können,

○ zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach § 14 Absatz 3 i. V. m. § 69h,

○ zu den Zuschlägen (zum Ruhegehalt und zum Witwengeld oder Witwergeld) nach §§ 50a ff.,

○ zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften,

○ zum Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f,

○ bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a in Fällen der Dienstunfähigkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze,

○ darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgen,

○ darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Anpassungen der Versorgungsbezüge erfolgt,

○ zu Änderungen gegenüber bereits erteilten Versorgungsauskünften,

○ zur weiteren Beratung durch die für die Versorgungsauskunft zuständige Stelle.


Nicht zum Mindestinhalt gehören Berechnungen für die Fälle des Antragsruhestandes. Im Übrigen können die für die Versorgungsauskunft zuständigen Stellen den Inhalt der Versorgungsauskunft eigenständig ausgestalten.


49.10.1.6
Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage oder frühestens nach fünf Jahren. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich etwas wesentlich an den Beschäftigungsbedingungen der Beamtin oder des Beamten ändert.


Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Red 20231016 / 20251119

mehr zu: Allgemeine Verwaltungsvorschriften BeamtVG
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2025