Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50f Abzug für Pflegeleistungen

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 50f Abzug für Pflegeleistungen

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

50f.0.1.1
Zu zahlende Versorgungsbezüge sind die in § 50f Satz 2 aufgeführten Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften. Soweit gewährt, sind Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e mit einzubeziehen.


50f.0.1.2
Im Rahmen der Auskünfte in Versorgungsausgleichsachen nach § 220 FamFG hat die zuständige Stelle die Ehezeitanteile zu berechnen und mitzuteilen. Im Rahmen dieser Berechnung ist zu beachten, dass die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen zu einer geringeren Brutto-Versorgung führt und dieser deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des BGH vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 -). Nur im Rahmen der Auskunftserteilung erfolgt die Berücksichtigung des Pflegeabzuges vor der Berechnung des Ehezeitanteils. Bei der Berechnung des Pflegeabzuges ist der zum Ehezeitende geltende Prozentsatz bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltende Höchstbetrag mitzuteilen.


50f.0.1.3
Liegt ein Beschluss des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich vor, ist bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge erst § 57 BeamtVG anzuwenden und im Anschluss die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen (§ 50f) vorzunehmen.


50f.0.3.1
Für die Berechnung des Höchstbetrages sind nach dem BeamtVG gezahlte Versorgungsbezüge und Versorgungsbezüge, für die das BeamtVG entsprechend gilt, zusammenzufassen.


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