Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

51.1
Zu Absatz 1

51.1.1.1
Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.

51.2
Zu Absatz 2

51.2.1.1
Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.

51.2.1.2
Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle hat die Pfändungsbestimmungen der ZPO in gleicher Weise wie das Vollstreckungsgericht bei der Bestimmung der Höhe der Aufrechnung zu berücksichtigen. Die Pfändbarkeitsgrenze muss nicht allein anhand der Versorgungsbezüge bestimmt werden. Die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen beim Vollstreckungsgericht muss nicht erwirkt worden sein (§ 850e Nummer 2 und 2a ZPO). Es genügt die generelle Zulässigkeit der Pfändung. Die Rückforderung darf jedoch nur gegenüber dem pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge aufgerechnet werden.

51.2.1.3
Die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. Eine Aufrechnung ist unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.

51.3
Zu Absatz 3

51.3.2.1
Voraussetzung ist, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch zusteht, der sich nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet. Bei nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Ebenfalls entfällt eine Anrechnung, wenn keine sterbegeldberechtigte Person (mehr) vorhanden ist.

51.3.2.2
Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die oder der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet.2Eine Anrechnung erfolgt nicht im Falle eines Sterbegeldes nach § 18 Absatz 2 Nummer 2, wenn die oder der Berechtigte nicht zugleich Erbin oder Erbe ist.


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Red 20231016 / 20251119

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