Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 21 Witwenabfindung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 21 Witwenabfindung

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

21.1
Zu Absatz 1


21.1.1.1
Wiederverheiratung ist jede Eheschließung der Witwe oder des Witwers nach dem Tode des Beamten oder der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin oder des entlassenen Beamten oder der entlassenen Beamtin. Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung ist von Amts wegen zu zahlen, sobald die Witwe oder der Witwer die Wiederverheiratung angezeigt hat (§ 62 Absatz 2 Nummer 3).


21.1.1.2
Erfasst sind nur Unterhaltsbeiträge nach dem BeamtVG.


21.1.1.3
Die Gewährung einer Witwenabfindung oder Witwerabfindung scheidet aus, wenn im Zeitpunkt der Wiederheirat der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 erloschen oder vollständig entzogen war (vgl. § 62 Absatz 3 Satz 1, § 64).


21.2
Zu Absatz 2


21.2.1.1
Bemessungsgrundlage der Witwen- oder Witwerabfindung ist das auf Grund von Anrechnungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Witwen- oder Witwergeld oder der auf Grund von Anrechnungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Unterhaltsbeitrag, das oder der nach Anwendung des § 50f für den Monat der Wiederheirat zusteht. Eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt außer Betracht. Ein ggf. zustehender Kinderzuschlag (§ 50c) erhöht die Bemessungsgrundlage. Ein neben dem Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Witwenabfindung oder Witwerabfindung unberücksichtigt.


21.3
Zu Absatz 3


21.3.1.1
Der Zeitraum, für den der Betrag des zugrunde zu legenden Teils der Witwenabfindung oder Witwerabfindung berechnet wird, beginnt ab dem ersten Tag des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.


21.3.1.2
Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung oder Witwerabfindung kann im Wege der Aufrechnung nur beim wiederaufgelebten Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag durchgeführt werden. Eine Aufrechnung ist nicht möglich, solange und soweit vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt. § 52 bleibt unberührt.


21.3.1.3
Die Angemessenheit des monatlich einzubehaltenden Betrages bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zweckrichtung von Witwengeld oder Witwergeld (Alimentation) bzw. Unterhaltsbeitrag (Fürsorge).


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Red 20231016 / 20251119

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