Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

69m.1
Zu Absatz 1

69m.1.1.1
Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind unabhängig von deren Beginn und Ende nur auf Antrag ruhegehaltfähig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte am 30. Juni 2020 noch nicht im Ruhestand befand; § 6a ist anzuwenden. Zur Ausnahme vgl. Tz. 69m.1.2.1.

69m.1.1.2
Auch die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Ruhestand am 1. Juli 2020 beginnt und deren oder dessen Verwendung am 30. Juni 2020 endet, muss einen Antrag nach § 6a stellen. In diesen Fällen sind die Tz. 6a.4.3.1 bis 6a.4.3.2 anzuwenden.

69m.1.1.3
Den Antrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 können am 30. Juni 2020 vorhandene Beamtinnen und Beamten bis zum 31. Januar 2022 stellen, sofern ihnen eine einmalige Alterssicherungsleistung aus einer bereits beendeten Verwendung zustand oder zusteht. Tz. 6a.1.1.8 ist anzuwenden.

69m.1.1.4
Hinsichtlich der Verzinsung sind die Tz. 6a.3.2.1, 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 zu beachten.

69m.1.2.1
Wurde ein erhaltener Kapitalbetrag bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt, ist die entsprechende Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Antrag nach § 6a ruhegehaltfähig. Die Beamtin oder der Beamte bleibt damit an ihre oder seine damalige Entscheidung, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuführen, gebunden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kapitalbetrags vom Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten besteht nicht.

69m.2
Zu Absatz 2

69m.2.1.1
Die bis 30. Juni 2020 geltende Rechtslage gilt grundsätzlich weiter fort. Gegebenenfalls ist auf Antrag eine Änderung der Ruhensregelung möglich.

69m.2.1.2
Hinsichtlich des Beginns der Änderung der Ruhensregelung infolge der Antragstellung siehe Tz. 69m.2.7.1 bis 69m.2.8.1.

69m.2.2.1
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages ist, dass der Ruhensbetrag im Rahmen der Ruhensregelung nach § 56 am 30. Juni 2020 infolge der Anwendung der Höchstgrenzenregelung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 (und nicht wegen Anwendung der zeitbezogenen Mindestbetragsregelung) ermittelt wird. Dabei ist es ohne Belang, welche jeweils eine Höchstgrenzenregelung enthaltende Alt-Fassung des § 56 in den Fassungen zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 zugrunde liegt (vgl. auch Tz. 69m.2.5.1 Satz 2) und ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben wurde.

69m.2.3.1
Der zeitbezogene Minderungsbetrag ist nach einer der ab 1. Oktober 1994 gültigen Fassungen des § 56 zu bestimmen, die nach § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung fand. Dabei vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 2 i. V. m. Satz 3 für jedes volle Jahr um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

69m.2.3.2
Für Zeiten i. S. v. § 56 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind, ruht das deutsche Ruhegehalt für jedes volle Jahr in Höhe eines Betrags von 2,14 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Sofern eine Verwendung i. S. v. § 56 Absatz 1 vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat und ohne Unterbrechung nach dem 31. Dezember 1991 endet, sind die für die Bemessung der Minderung i. S. v. § 56 Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiten – unter Anwendung der genannten Prozentsätze – bis zum 31. Dezember 1991 und ab dem 1. Januar 1992 jeweils gesondert in Ansatz zu bringen.

69m.2.3.3
Die Begrenzung der zeitbezogenen Ruhensbeträge auf die Höhe

- der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung bzw.

- des verrenteten Kapitalbetrages

ist zu beachten; dabei sind Teile, die auf Zeiten ab Beginn des Ruhestandes entfallen, unberücksichtigt zu lassen (Tz. 6a.2.2.1, 6a.2.5.1 bis 6a2.5.3, 56.2.2.1 und 56.2.7.1 sind sinngemäß anwendbar). Entfällt der Mindestbelassungsbetrag nach § 56 Absatz 6 Satz 2 i. d. F ab 1.1.1999 wegen der Umstellung auf einen zeitbezogenen Ruhensbetrag, ist dem Antrag nicht stattzugeben.

69m.2.4.1
Für die Bestimmung des zeitbezogenen Ruhensbetrages nach Satz 2 ist in jedem Fall eine taggenaue Berechnung der Dienstzeiten vorzunehmen. Tz. 14.1.1.4 bis 14.1.3.1 finden Anwendung.

69m.2.5.1
Sofern ein Antrag nach Satz 2 gestellt wird und dessen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Satz 5 von Amts wegen zu prüfen. Für die Anwendung von Satz 5 ist unerheblich, ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben wurde. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nur in dem Umfang für die Ermittlung des Minderungssatzes heranzuziehen, wie sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben; ggf. sind Bruchteile von Tagen zu bestimmen.

69m.2.5.2
Durch die Anwendung des Satzes 5 wird die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berührt. Auch die in der Vergangenheit geltende grundsätzlich weiter anzuwendende Fassung des § 56 ändert sich nicht. Es kommt nur zu einer Änderung der Ruhensberechnung nach § 56 für die Zukunft (Umstellung der Ruhensregelung auf einen zeitbezogenen Betrag, BT-Drs. 19/13396, S. 154 und 155).

Ablaufschema:

1. Eine nach Eintritt/Versetzung in den Ruhestand berücksichtigte Zeit der Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen bleibt zunächst gänzlich außer Ansatz. Der sich daraus ergebende fiktive Ruhegehaltssatz bestimmt sich ansonsten nach den allgemeinen Regeln.

2. Vergleich des fiktiven Ruhegehaltssatzes aus 1. mit dem festgesetzten Ruhegehaltssatz:

a. Unterschreitet der fiktive Ruhegehaltssatz den tatsächlich festgesetzten Ruhegehaltssatz, ist die Zeit in dem Umfang für die Ruhensberechnung zu berücksichtigen, in dem sie bis zum Erreichen des tatsächlich festgesetzten Ruhegehaltssatzes erforderlich wäre.

b. Ist der fiktive Ruhegehaltssatz höher oder nicht niedriger als der tatsächliche Ruhegehaltssatz, ist die Zeit nach § 7 Nummer 1b jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung in voller Höhe bei der Ruhensregelung unberücksichtigt zu lassen.

3. Die nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung berücksichtigte Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist - ggf. zuzüglich der Zeit, die nach obiger Nummer 2. a) ermittelt wurde - Grundlage für die Ermittlung des zeitbezogenen Ruhensbetrages.

Beispiel:

Der im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte Ruhegehaltssatz (RGS) berechnet sich wie folgt:

RGS nach § 14

RGS nach § 85 Abs. 1*

23 Jahre = 41,26 %

rgf. Zeiten bis 12/91

23 Jahre = 58,36 %

13 Jahre = 23,32 %

rgf. Zeiten ab 1/92

13 Jahre = 12,44 %

2 Jahre = 3,59 %

rgf. Zeit NATO

2 Jahre = 1,91 %

3 Jahre = 5,38 %

rgf. Zeit § 7 Nr. 1b a. F.

3 Jahre = 2,87 %

41 Jahre = 73,55 %
begrenzt auf = 71,75 %

gesamt

41 Jahre = 75,58 %
begrenzt auf = 71,75 %

Im Ergebnis ergibt sich nach bisheriger Rechtslage ein RGS nach § 14 i. H. v. 71,75 % und nach § 56 a. F. eine Zeitkürzung für 5 Jahre.


Nach Anwendung von § 69m Absatz 2 Satz 5 ergibt sich Folgendes:

RGS nach § 14

RGS nach § 85 Abs. 1*

23 Jahre = 41,26 %

rgf. Zeiten bis 12/91

23 Jahre = 58,36 %

13 Jahre = 23,32 %

rgf. Zeiten ab 1/92

13 Jahre = 12,44 %

2 Jahre = 3,59 %
3 Jahre = 5,38 %

rgf. Zeit NATO
rgf. Zeit § 7 Nr. 1b a. F.

2 Jahre = 1,91 %
3 Jahre = 2,87 %

38 Jahre = 68,16 %

gesamt

38 Jahre = 72,71 %
begrenzt auf = 71,75 %

Im Ergebnis ist bei der Ruhensregelung ein Abzug von 3 Jahren (vorstehende gestrichene Zeit) möglich (vgl. 2. b), so dass für das zeitbezogene Ruhen nur noch 2 Jahre zu berücksichtigen sind (vgl. 3.)

*: RGS nach § 85 Abs. 1 bereits mit 0,95667 multipliziert; Rundungsdifferenzen möglich

69m.2.5.3
Sofern Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben, sind die auf diese Zeiten entfallenden Teile einer laufend gewährten Versorgung bzw. eines Kapitalbetrages bei der Begrenzung des zeitbezogenen Ruhensbetrages auf die Höhe der von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Alterssicherungsleistung entgegen Tz. 69m.2.3.3 Satz 1 zu berücksichtigen.

69m.2.6.1
Bei Anträgen, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die Ruhensbeträge ab 1. Juli 2020 zu ermitteln. Bei Anträgen, die nach dem 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die ab Beginn des jeweils folgenden Monats maßgeblichen Ruhensbeträge zu ermitteln. Wurde ein Antrag nach Absatz 2 Satz 2 von einer/einem nicht zu diesem, jedoch zum Personenkreis nach Absatz 2a Satz 1 zählenden Versorgungsberechtigten gestellt, gilt dieser Antrag – fristwahrend – als Antrag nach Absatz 2a.

69m.2.7.1
Ein Antrag gilt zum 1. Juli 2020 gestellt, wenn er bis zum 31. Juli 2021 bei der zuständigen pensionsregelnden Stelle eingeht.

69m.2.7.2
Erfolgt eine rückwirkende Umstellung der Ruhensregelung, sind daneben anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen ebenfalls erneut (rückwirkend) durchzuführen.

69m.2.8.1
Antragsmonat ist derjenige Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen pensionsregelnden Stelle eingeht.

69m.2a
Zu Absatz 2a

69m.2a.1.1
Absatz 2a ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger anzuwenden, bei denen § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung Anwendung findet und die nach Beginn des Ruhestandes Zeiten im Sinne des § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung zurückgelegt haben. Für die Anwendung des Satzes 1 ist unerheblich, ob die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung einen Anspruch auf einen Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung erworben hat.

69m.2a.2.1
Bei der Ermittlung des Ruhensbetrages nach Satz 1 sind Zeiten nach Beginn des Ruhestandes insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben (vgl. hierzu Tz. 69m.2.5.2).

69m.2a.3.1
Für das Bestimmen des bei der Ermittlung des Ruhensbetrages zu berücksichtigenden Zeitraumes ist Tz. 69m.2.4.1 anzuwenden. Im Übrigen sind die Tz. 69m.2.6.1 bis 69m.2.8.1 anzuwenden.

69m.3
Zu Absatz 3

69m.3.1.1
Die Anwendung des § 50a bedeutet auch, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeit nach den allgemeinen Regelungen des § 50a Absatz 3 zu prüfen ist.

69m.3.1.2
Antragsberechtigt sind auch Versorgungsempfängerinnen, die einen Mutterschaftsurlaub nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Sie sind wegen der vergleichbaren Interessenlage und unter Berücksichtigung der Intention des Absatz 3 im Wege der analogen Rechtsanwendung von der Regelung erfasst.

69m.3.2.1
Für die Vergleichsberechnung ist das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu ermitteln und anschließend um einen Zuschlag nach § 50a zu erhöhen. Der aktuelle Rentenwert ist in Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Umstellung (siehe auch Tz. 69m.3.4.1) zu bestimmen. Bei der Zuschlagsberechnung sind die Begrenzungen nach § 50a Absatz 5 und 6 zu beachten.

69m.3.2.2
In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten Fällen gilt Tz. 69m.3.2.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Vergleichsberechnung das Ruhegehalt ohne die Zeiten nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i. V. m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 - 211451/7; GMBl. S. 627) zu ermitteln und anschließend um einen Zuschlag nach § 50a zu erhöhen ist.

69m.3.4.1
Zur Bestimmung des Beginns des Antragsmonats ist Tz. 69m.2.8.1 zu beachten.

69m.3.5.1
Ab dem Zeitpunkt, ab dem auf Grund eines Antrages nach Absatz 3 ein Kindererziehungszuschlag nach § 50a zu gewähren ist, ist eine Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. Die Neufestsetzung ist auf den Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu beschränken. Eine Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 1 bis 4 ist nicht erneut durchzuführen.

69m.3.5.2
Erfolgte auf Grund des Satzes 3 eine rückwirkende Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie des Ruhegehaltssatzes, sind ggf. durchzuführende Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen ebenfalls rückwirkend neu durchzuführen.

69m.3.5.3
In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten Fällen sind zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsfolge die Tz. 69m.3.5.1 und 69m.3.5.2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Neufestsetzung auf den Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i.V.m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 - 211451/7; GMBl. S. 627) zu beschränken ist.


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Red 20231016 / 20251119

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