Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 87 Unfallfürsorge

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 87 Unfallfürsorge

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

87.1
Zu Absatz 1

87.1.1.1
Die Gleichstellung eines vor dem 1. Januar 1977 erlittenen Dienstunfalls mit einem Dienstunfall i. S. d. BeamtVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall nach den §§ 134, 186 Absatz 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften voraus.

87.1.1.2
Durch § 87 Absatz 1 werden die am 31. Dezember 1976 bestehenden Unfallfürsorgeansprüche von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1977 einen Dienstunfall erlitten haben, den Ansprüchen nach dem BeamtVG gleichgestellt. Die Unfallfürsorgeansprüche und -leistungen richten sich nach dem BeamtVG in der jeweils gültigen Fassung.

87.1.1.3
Die Ansprüche der am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger – mit Ausnahme der Ansprüche auf das Heilverfahren (§§ 33 und 34) – richten sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.

87.1.1.4
Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamtinnen oder Beamten, früheren Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebene gelten die in § 69 Absatz 2 aufgeführten Vorschriften. Die Höhe der sich daraus ergebenden Versorgung bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.

87.2
Zu Absatz 2

(weggefallen)

87.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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