Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

107d.0.1.1
Die Ausnahmeregelung gilt für im Ruhestand befindliche Beamtinnen oder Beamte, unabhängig vom Ruhestandseintrittsdatum.

107d.0.1.2
Es wird ausschließlich auf die aufgabenbezogene Tätigkeit abgestellt. Tätigkeiten i. S. d. Satz 1 Nummer 1 stehen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsmanagement. Dieses Flüchtlingsmanagement muss Teil der Aufgaben der Einrichtung sein, bei der die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Beschäftigung aufnimmt. Mittelbar im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsmanagement stehende Beschäftigungen sind Tätigkeiten, die der Personalfreisetzung zum Zweck der Ausübung hoheitlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Flüchtlingsbetreuung dienen.

107d.0.1.3
Tätigkeiten, die im Ausland unmittelbar oder mittelbar migrationsspezifischen Sicherheitsbelangen dienen, sind z. B. Sicherheitsberatungen von deutschen Vertretungen im Ausland sowie allgemeine grundsätzliche Sicherungsaufgaben, wie etwa Bauaufsicht bei Baumaßnahmen des Auswärtigen Amtes im Ausland. Auch erfasst sind Tätigkeiten, die zur Entlastung der Bundespolizei von der Aufgabe Baustellenaufsicht erfolgen, damit diese flüchtlingsbezogenen Maßnahmen vorrangig wahrnehmen kann.

107d.0.1.4
Die Feststellung, ob die Tätigkeit einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers von dieser Regelung erfasst ist, erfolgt anhand der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag oder durch anderweitige (ggf. gesondert anzufordernde) Feststellung des Arbeitgebers über den mit der Einstellung verfolgten Zweck.

107d.0.1.5
Das kalenderjährlich erzielte Einkommen nach § 107d BeamtVG ist unabhängig von einem anderweitig im gleichen Kalenderjahr erzielten Einkommen zu addieren und zu zwölfteln. Der Wert ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Mit dem gerundeten Wert ist anschließend unter Berücksichtigung der erhöhten Höchstgrenze nach § 107d die Ruhensregelung in den Monaten durchzuführen, in denen ein Einkommen nach § 107d mit dem Ruhegehalt zusammentraf. Treffen ein Einkommen nach § 107d und ein anderweitiges Einkommen im gleichen Kalendermonat zusammen, ist für diesen Monat – unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 – einmal die Ruhensregelung nach § 107d und einmal die Ruhensregelung nach § 53 durchzuführen.

107d.0.1.6
Die Mindesthöchstgrenze (1,5fache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4) ist nicht zu erhöhen.

107d.0.2.1
Beamtinnen oder Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, können die Ausnahmeregelung erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Ist der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erfolgt, gilt diese Einschränkung nicht.


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Red 20231016 / 20251119

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