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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 66 Beamte auf Zeit
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen
66.1
Zu Absatz 1
(unbesetzt)
66.2
Zu Absatz 2
66.2.1.1
§ 66 Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den für die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nach § 66 Absatz 1 sowie die Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleiben unberührt. Die besonderen Ruhegehaltssätze nach § 66 Absatz 2 treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der sich nach den Vorschriften über das Ruhegehalt für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ergebenden Ruhegehaltssätze.
66.2.1.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren umfasst die Einrechnung der Amtszeit und förderlicher Zeiten sowie aller für die Berechnung des Ruhegehalts nach den Vorschriften für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Die Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen.
66.2.1.3
Der Begriff der Amtszeit i. S. d. § 66 Absatz 2 Satz 1 erfasst die Amtszeit als Beamtin oder Beamter auf Zeit einschließlich der Zeit nach § 66 Absatz 2 Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherrn abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen. Die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.2.1. sind zu beachten.
66.2.1.4
Wegen der zu Beamten auf Zeit ernannten Militärgeistlichen wird hingewiesen auf das Gesetz über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 701) sowie auf das Gesetz über die jüdische Militärseelsorge - JüdMilSeelsG - vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1664).
66.3 Zu Absatz 3
(unbesetzt)
66.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
66.5
Zu Absatz 5
(unbesetzt)
66.6
Zu Absatz 6
(weggefallen)
66.7
Zu Absatz 7
(weggefallen)
66.8
Zu Absatz 8
(weggefallen)
66.9
Zu Absatz 9
(weggefallen)
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Red 20231016 / 20251119