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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
107c.0.1.1
Neben dem neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleibt das Rechtsverhältnis als Ruhestandsbeamtin, Ruhestandsbeamter, Richterin oder Richter im Ruhestand des früheren Dienstherrn bestehen.
107c.0.1.2
Erfasst sind auch Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand.
107c.0.1.3
Ein neuer, weiterer Anspruch auf Versorgung wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erworben.
107c.0.1.4
Die Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet muss spätestens am 31. Dezember 1999 dienst- und statusrechtlich wirksam geworden sein.
107c.0.1.5
Die Verteilung der Versorgungslasten umfasst alle Versorgungsbezüge (§ 2), die von § 54 geregelt werden.
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Red 20231016 / 20251119