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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
6a.1
Zu Absatz 1
6a.1.1.1
Wurde die Beamtin oder der Beamte zu der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entsendet (Entsendung / Beurlaubung erfolgt regelmäßig im dienstlichen Interesse und unter Wegfall der Bezüge), handelt es sich immer um eine hauptberufliche Tätigkeit. Praktika, Trainee- und Ausbildungszeiten erfüllen nicht das Merkmal „Hauptberuflichkeit“.
6a.1.1.2
Welche Einrichtungen als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich insbesondere aus dem (nicht abschließenden) Verzeichnis öffentlicher zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Organisationen und Einrichtungen (Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015, GMBl 2016 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.
6a.1.1.3
Für jede Verwendung ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Dies gilt auch für vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Bund oder einer Versetzung in den Bundesdienst zurückgelegte Zeiten. Die einzelne Beantragung ist erforderlich, da die Fristen für die Beantragung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig bei Bestehen eines Anspruchs auf einen Kapitalbetrag an die Beendigung der jeweiligen Verwendung bzw. Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Bund geknüpft sind. Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für die ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag besteht, können nur als gesamter Zeitraum beantragt werden; eine Teilung des Zeitraumes mit der Folge, nur einen Bruchteil des Kapitalbetrages einzuzahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Beachte aber § 6a Absatz 2, vgl. auch Tz. 6a.1.1.6, 6a.2.2.1.
6a.1.1.4
Liegen zeitlich getrennte Verwendungen jeweils mit einem Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung vor, kann der Antrag nur dann auf einzelne Verwendungen beschränkt werden, wenn die aus den jeweiligen Verwendungen zustehenden laufenden Alterssicherungsleistungen eindeutig voneinander abgegrenzt und zugeordnet werden können. Dabei kann die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nur insgesamt erfolgen. Die Anerkennung von Teilabschnitten einer Verwendung als ruhegehaltfähig ist nicht zulässig. Beachte aber § 56 Absatz 2 Satz 2, vgl. auch Tz. 56.2.2.1.
6a.1.1.5
Tz. 6a.1.1.3 und 6a.1.1.4 gelten gleichermaßen in Fällen, in denen für Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag und ein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben wurde. Ist ein Kapitalbetrag von einer vorherigen Einrichtung / aus einer vorherigen Verwendung nicht innerhalb der für die Antragstellung und Anerkennung der Zeiten geltenden Fristen an den Bund abgeführt, sondern auf eine nachfolgende Einrichtung / Verwendung übertragen worden und steht aus der nachfolgenden Verwendung ein entsprechend höherer Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung unter Berücksichtigung der vorherigen Verwendung zu, darf der Antrag nur noch die bei der nachfolgenden Einrichtung / in der nachfolgenden Verwendung zurückgelegten Zeiten umfassen. In diesem Fall ist dazu korrespondierend nur der auf die Zeit bei der nachfolgenden Einrichtung / in der nachfolgenden Verwendung entfallende Kapitalbetrag einzuzahlen. Der entsprechend abgegrenzte Betrag ist durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Stelle mitzuteilen.5Tz. 6a.2.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6a.1.1.6
Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand können nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
6a.1.1.7
Der Antrag ist schriftlich zu stellen; ein elektronischer Antrag ist im Rahmen der Vorgaben des § 3a VwVfG ebenfalls zulässig.
6a.1.1.8
Hinterbliebene einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der entweder während der Verwendung oder nach Beendigung der Verwendung, aber vor Antragstellung verstirbt, sind antragsberechtigt. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandbeamten, die oder der über den Eintritt in den deutschen Ruhestand hinaus nahtlos die Verwendung fortgesetzt hat.
6a.1.1.9
Besteht kein Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung aus der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und hat die Beamtin oder der Beamte dies nachgewiesen, ist dem Antrag (Frist: § 6a Absatz 4 Satz 2) stattzugeben. Für Hinterbliebene gilt dies entsprechend.
6a.1.1.10
Ein einmal gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft seiner Bescheidung zurückgenommen werden. Wurde im Falle der Tz. 6a.4.3.1 bereits ein die Festsetzung ändernder Bescheid erlassen, ist dieser zu widerrufen, da er infolge eines nun fehlenden Antrages rechtswidrig ist. Wurde ein Antrag im Falle des Absatzes 2 zurückgezogen, dem wegen fristgerechter Einzahlung bereits stattgegeben wurde, ist der entsprechende Betrag zurückzuerstatten.
6a.1.1.11
Die Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a geht der Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 oder § 12 vor, wobei die Nichtbeantragung der Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a der Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 oder § 12 nicht entgegensteht.
6a.1.2.1
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen wird auf Tz. 6.1.3.1 f. verwiesen.
6a.2
Zu Absatz 2
6a.2.1.1
Auf die Bezeichnung des Kapitalbetrages im Einzelfall kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Altersvorsorgesystem eingebunden war. Besteht nach dessen Regelungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens kein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung und wurde deswegen ein Kapitalbetrag gezahlt oder konnte die Beamtin oder der Beamte auf Grund der jeweils geltenden Regelungen einen laufenden Alterssicherungsanspruch in Form einer Einmalzahlung kapitalisieren, ist dies ein Kapitalbetrag i. S. d. § 6a Absatz 2 Satz 1.
6a.2.1.2
Der Anspruch auf einen Kapitalbetrag ist dem Grunde nach und der Höhe nach durch die Beamtin oder den Beamten mithilfe einer entsprechenden Bescheinigung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, ist der Nachweis ausnahmsweise auch mittels Kontoauszugs und Erklärung der Beamtin oder des Beamten zulässig. Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Kapitalbetrag durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung unmittelbar an den Bund abgeführt wird, weil z. B. eine Auszahlung an die Beschäftigten nicht vorgesehen ist (z. B. bei Einrichtungen der EU).
6a.2.1.3
Der insgesamt zustehende Betrag ist derjenige, auf den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwendung nach den einschlägigen Regelungen einen Anspruch hat, unabhängig davon, ob der Kapitalbetrag der Beamtin oder dem Beamten zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich zugeflossen ist oder nicht. Im Falle der Versteuerung des Kapitalbetrages durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist der nach Abzug der Steuern verbleibende Betrag zugrunde zu legen. Kapitalbeträge in ausländischer Währung sind entsprechend Tz. 55.8.2.1 Satz 1 und 2 in Euro umzurechnen. Dabei ist der Monatsdurchschnitt des Umrechnungskurses für den Monat nach Ende der Verwendung zugrunde zu legen. Nach dem Ende der Verwendung eintretende Wertänderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Wird die Fremdwährungsleistung jedoch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung umgerechnet oder wird die Leistung direkt auf das „Euro-Konto“ der Beamtin oder des Beamten überwiesen, ist der jeweilige durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (ggf. im Zusammenhang mit der Überweisung) umgerechnete Betrag maßgebend. Ist der Kapitalbetrag nach § 6a Absatz 3 zu verzinsen, so ist – unabhängig vom Zuflusszeitpunkt – für die Umrechnung der Monatsdurchschnitt des Umrechnungskurses für den Monat nach dem Ende der Verwendung maßgebend; Satz 6 ist in diesem Fall nur anzuwenden, wenn die Überweisung frühestens zwei Monate vor bzw. spätestens zwei Monate nach dem Monat nach Ende der Verwendung erfolgt ist.
6a.2.1.4
Die Frist für die Einzahlung ermittelt sich nach den §§ 187 und 188 BGB. Der Beginn der Frist ist dabei der Tag nach dem Eingang des Antrages bei der für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zuständigen Stelle. Sie teilt der Beamtin oder dem Beamten neben dem Fristende auch die Kontoverbindung und – soweit bereits möglich – die Höhe des einzuzahlenden Betrages zeitnah nach Antragsstellung mit. Die Mitteilung über die Höhe des einzuzahlenden Betrages kann auch im Nachgang erfolgen.
6a.2.1.5
Geht der einzuzahlende Betrag nach Ablauf der Frist ein, ist dem Antrag nicht stattzugeben und der Betrag ist zu erstatten. Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt dabei als fristgerechte Zahlung. § 32 VwVfG ist zu beachten.
6a.2.1.6
Eine bestands- / rechtskräftige Ablehnung steht einem erneuten Antrag entgegen.
6a.2.1.7
Der abgeführte Kapitalbetrag ist von der Beschäftigungsstelle dem Versorgungsfonds bzw. der Versorgungsrücklage zuzuweisen bzw. zuzuführen.
6a.2.2.1
Dauerte die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Beginn des deutschen Ruhestandes an, sind die Anteile des Kapitalbetrages, die im Zeitraum nach Beginn des Ruhestandes erworben wurden, nicht abzuführen. Lässt sich weder durch die Beamtin oder den Beamten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der nach Satz 3 zu beachtenden Berechnungs- und Rundungsvorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf den gesamten Kapitalbetrag umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Acht.
6a.2.4.1
Wenn eine Alterssicherungsleistung auf Grund des Verhaltens der Beamtin oder des Beamten verringert wurde oder vorweggenommene Zahlungen erfolgten, ist der ungekürzte Betrag abzuführen. Um eine vorweggenommene Zahlung handelt es sich auch, wenn die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung laufend zu den Dienstbezügen Zahlungen gewährt, die Alterssicherungsbeiträge der Einrichtung (etwa zu einem Altersvorsorgesystem) ersetzen sollen oder mit denen die Beamtin oder der Beamte eigenständig Alterssicherungsleistungen aufbauen soll. Die Summe dieser über die Zeit der Verwendung erhaltenen Beträge ist dann abzuführen.
6a.2.4.2
Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet, ist der ansonsten zustehende Betrag abzuführen. Um eine nicht beantragte Leistung handelt es sich auch dann, wenn die Möglichkeit einer gestaffelten Auszahlung besteht. Der insgesamt zustehende Betrag ist dann derjenige, aus dem die anteilige Auszahlung erfolgt; auch in diesen Fällen ist der gesamte Betrag, nicht nur die ausgezahlten Teilbeträge innerhalb der gesetzten Frist abzuführen. Der maßgebliche gesamte Betrag ist grundsätzlich von der Beamtin oder dem Beamten nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist eine Bestätigung über die Höhe des Gesamtbetrages bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einzuholen.
6a.2.5.1
Leistungen, die auf lediglich freiwilligen Beiträgen der Beamtin oder des Beamten beruhen, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Hierzu gehören auch ggf. auf die freiwilligen Beiträge entfallende Erträge. Sind nach den Bestimmungen des jeweiligen Pensionssystems Beiträge der Beschäftigten verpflichtend zu zahlen oder ist die Teilnahme an einem Pensionsfonds an einen Antrag gebunden, der gestellt wurde, sind dies keine „freiwilligen“ Beiträge. Besteht die Möglichkeit, höhere als die verpflichtend zu zahlenden Beiträge zu zahlen, wären dies wiederum freiwillige Beiträge.
6a.2.5.2
Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für die Beamtin oder den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt.
6a.2.5.3
Der auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteil eines Kapitalbetrages ist durch die Beamtin oder den Beamten nachzuweisen.
6a.3
Zu Absatz 3
6a.3.1.1
Erfasst sind Fälle, in denen die Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt der Versetzung oder Einstellung in den Bundesdienst bereits abgeschlossen ist. Dauert sie an, sind die Absätze 1, 2 und 4 vorrangig anzuwenden; eine Verzinsung findet in diesem Fall nicht statt.
6a.3.1.2
Der Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats ist als Beginn des der Verzinsung zugrunde zu legenden Zeitraumes auch dann ausschlaggebend, wenn die Beamtin oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Kapitalbetrag verfügen konnte.
6a.3.2.1
Die Verzinsung erfolgt für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1998 mit zwei Prozent pro Jahr, ab dem 1. Januar 1999 (Einführung des Basiszinssatzes) mit zwei Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweils aktuellen, auf der Website der Deutschen Bundesbank abrufbaren Basiszinssatz, mindestens aber mit zwei Prozent pro Jahr. Dabei sind die kalenderjährlich zu ermittelnden Zinsen zu berücksichtigen; diese sind dem Kapitalbetrag in den Folgejahren hinzuzurechnen und wiederum zu verzinsen (Zinseszinseffekt).
6a.3.2.2
Ändert sich der Basiszinssatz als maßgebliche Bezugsgröße oder beginnt bzw. endet die Dynamisierung im Laufe eines Kalenderjahres, erfolgt eine anteilige Jahresberechnung.
6a.3.2.3
Der Verzinsung nach § 6a Absatz 3 ist nur der zustehende Kapitalbetrag zugrunde zu legen. Eine ggf. nach dem Ende der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendung erfolgte Verzinsung des Kapitalbetrages ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dazu ist der entsprechende Zinsbetrag durch die Beamtin bzw. den Beamten nachzuweisen. Kann die Höhe des am Ende der Verwendung zustehenden Kapitalbetrages nicht bestimmt werden oder kann der Kapitalbetrag im Fall einer nach Ende der Verwendung ggf. erfolgten Verzinsung nicht in seine Bestandteile (Grundbetrag und Zinsen) aufgegliedert werden, ist hilfsweise der gesamte durch die Beamtin bzw. den Beamten nachgewiesene Kapitalbetrag der Verzinsung nach § 6a Absatz 3 zugrunde zu legen.
6a.3.3.1
Bruchteile eines Jahres sind entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu berechnen und zu runden. Hierzu sind die Tz. 14.1.2.1 bis 14.1.3.1 zu beachten.
6a.4
Zu Absatz 4
6a.4.1.1
Einem vor Ende der Verwendung gestellten Antrag nach § 6a kann nur stattgegeben werden, sofern der zum Ende der Verwendung zustehende Kapitalbetrag schon bekannt ist und nach § 6a Absatz 2 Satz 1 fristgerecht an den Bund abgeführt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen; er kann in solchen Fällen erneut gestellt werden; Tz. 6a.2.1.6 findet keine Anwendung.
6a.4.1.2
Der Antrag nach § 6a ist an die für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle (vgl. BeamtVZustAnO) zu richten und von dieser zu bescheiden. Sind erstfestsetzende Stelle und Pensionsstelle nicht identisch, leistet die Pensionsstelle bei Bedarf Amtshilfe. Die für die Vereinnahmung des Kapitalbetrages zuständige Beschäftigungsdienststelle (vgl. auch Tz. 6a.2.1.7) teilt der für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle die für die Überweisung des Kapitalbetrages erforderlichen Angaben (Kontoinhaber, IBAN, BIC, Kassenzeichen) mit. Die Beschäftigungsdienststelle informiert die für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle unter Angabe des Buchungsdatums bzw. Tages der Wertstellung unverzüglich über die Vereinnahmung des Kapitalbetrages.
6a.4.1.3
Nach Ablauf der genannten Frist von zwölf Monaten eingehende Anträge sind unbeschadet der Tz. 6a.4.1.1 unzulässig. Tz. 6a.2.1.5 Satz 3 gilt entsprechend.
6a.4.2.1
Tz. 6a.4.1.1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen ein Antrag nach § 6a bereits zum Ruhestandsbeginn gestellt wurde, obwohl die Verwendung bei Beginn des Ruhestandes noch andauert. Auf Tz. 6a.2.2.1 wird verwiesen.
6a.4.2.2
Sind Hinterbliebene antragsberechtigt, kann der Antrag bis zu zwölf Monate nach Ablauf des Sterbemonats gestellt werden.
6a.4.2.3
Tz. 6a.4.1.3 gilt entsprechend.
6a.4.3.1
Wurde ein Antrag vor Beginn des Ruhestandes nicht gestellt, sind bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die jeweiligen Verwendungszeiten nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die abschließende Bearbeitung eines Antrages erst nach Beginn des Ruhestandes erfolgen kann. Nach Bewilligung des Antrages ist die Festsetzung insoweit zu ändern. Es sind (nur) die beantragten Verwendungszeiten nunmehr (zusätzlich) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Sollte sich durch die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig eine Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Erfüllen der Zweijahresfrist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 ergeben, ist Tz. 5.3.3.1 zu beachten.
6a.4.3.2
Die Änderung wirkt auf den Beginn des Ruhestandes zurück. Versorgungsbezüge sind insoweit nachzuzahlen oder zurückzufordern; eventuelle Ruhensregelungen sind rückwirkend zum Beginn des Ruhestandes und unter Beachtung der Änderungen wie der Erhöhung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Ruhegehalt durchzuführen.
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Red 20231016 / 20251119