Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
13.1
Zu Absatz 1
13.1.1.1
Bei der Anwendung auf Beamtinnen oder Beamte auf Zeit ist auch dann der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand versetzt worden sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.
13.1.1.2
§ 13 Absatz 1 gilt auch für die Ermittlung des Ruhegehaltes bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit während eines einstweiligen Ruhestandes.
13.1.1.3
Die Zurechnungszeit ist auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Teilzeitbeschäftigung vorlag.
13.1.1.4
§ 36 Absatz 2 und § 85 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind zu beachten.
13.1.1.5
Für die Berechnung der Zurechnungszeit gilt Tz. 14.3.1.8 sinngemäß.
13.1.2.1
In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 kommt es auf den Grund der weiteren Zurruhesetzung nicht an.
13.1.2.2
Dem Vergleich der Dienstjahre ist die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit – bei Festsetzung nach § 85 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit – zugrunde zu legen.
13.1.2.3
Die Ermittlung der dem Vergleich zugrundeliegenden Dienstjahre erfolgt jeweils unter Einschluss einer ggf. zu berücksichtigenden Zurechnungszeit.
13.1.2.4
Die dem neuen Ruhegehalt zugrunde zu legenden Dienstjahre sind nach dem zum Zeitpunkt der weiteren Zurruhesetzung geltenden Recht zu ermitteln (s. § 85a Satz 2).
13.1.2.5
Bleibt die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre zurück, ist die Zurechnungszeit des nach § 46 BBG beendeten Ruhestandsverhältnisses in Höhe der Differenz bei der Berechnung des neuen Ruhegehaltes zu berücksichtigen.
13.2
Zu Absatz 2
13.2.1.1
Für die Dokumente, die für eine Entscheidung über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten nach § 13 Absatz 2 erforderlich sind, gilt Tz. 6.1.2.9 entsprechend.
13.2.1.2
Eine Berücksichtigung erfolgt nur auf Antrag. Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf durch die personalbearbeitende Dienststelle spätestens nach Beendigung der Personalmaßnahme hinzuweisen. Für den hierüber zu führenden Nachweis gilt Tz. 6.1.2.9. Die Berücksichtigung erfolgt regelmäßig erst bei Eintritt / Versetzung in den Ruhestand (§ 49 Absatz 1 Satz 1). Wird der Antrag nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt, so können diese Zeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats an berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 13 Absatz 2 im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist von Amts wegen zu entscheiden.
13.2.1.3
Der Geltungsbereich des § 13 Absatz 2 ist auf Beamtinnen oder Beamte beschränkt. Sollte eine Beamtin oder ein Beamter entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat zurückgelegt haben, können diese bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern dies nach den bei Einritt oder Versetzung in den Ruhestand geltenden Regelungen des SVG für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten vorgesehen ist; im Übrigen gelten die folgenden Textziffern.
13.2.1.4
In folgenden Staaten / Gebieten bzw. an folgenden Orten / Standorten kommt eine Doppelanrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht:
- in Nordamerika die Orte Bartow/Florida, Eglin/Florida, Fort Rucker/Alabama, Houston, Jacksonville/Florida, Kingsville/Texas, Miami, New Orleans, Orlando/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Tampa/Florida, Tyndall/Florida,
- Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad nördlicher Breite und dem 25. Grad südlicher Breite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,
- Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad nördlicher Breite und dem 20. Grad südlicher Breite einschließlich Namibia, Mosambik und Madagaskar,
- Asien östlich des 40. Grades östlicher Länge einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad östlicher Länge nördlich des 40. Grades nördlicher Breite,
- Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.
13.2.1.5
Grundsätzlich können nur solche Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 und 6a als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
13.2.1.6
Als Zeit der Verwendung in bzw. an den aufgeführten Staaten / Gebieten / Orten kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich eine Beamtin oder ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden der Beamtin oder des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.
13.2.1.7
Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten, während derer sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, können nur dann Grundlage für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Doppelten sein, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Der Zeitraum von einem Jahr beginnt mit dem Eintreffen im / am jeweiligen Staat / Gebiet / Ort der Verwendung; frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Beginn der Verwendung. Er endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn der / das jeweilige Staat / Gebiet / Ort vorher endgültig verlassen wird. Ununterbrochen zurückgelegte Dienstzeiten oder unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Verwendungen in/an mehreren dieser Staaten/Gebieten/Orten sind für den Einjahreszeitraum zusammenzuzählen. Die Jahresfrist beginnt nach einer Unterbrechung erneut.
13.2.1.8
Nicht als Unterbrechung gelten
- Dienstreisen,
- Abwesenheiten vom Dienst auf Grund von Urlaub (einschließlich eventuell anfallender Reisetage),
- Mutterschutz,
- Erkrankung,
- die Zeit einer Kindererziehung am Verwendungsort von bis zu sechs Monaten pro Kind,
- dienstlich begründete Unterbrechungen (Abordnungen, Versetzungen) von bis zu 30 Tagen pro Verwendungsjahr, die außerhalb der aufgeführten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden sowie
- eine erstmalige krisenbedingte Abwesenheit vom Verwendungsort von bis zu 90 Tagen pro Verwendungsjahr, wenn das Auswärtige Amt nach dem jeweils geltenden Krisenplan (Teil B, VS-NfD) für den Verwendungsort eine Krisenstufe verhängt hat, welche mindestens eine Ausdünnung des Personals vorsieht (Stand 14. April 2020, mindestens Krisenstufe 3a) und sowohl vor als auch nach der Abwesenheit eine Verwendungszeit von mindestens 90 Tagen am Verwendungsort verbracht worden ist; abweichend davon gilt für das Jahr 2020 eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Abwesenheit nicht als Unterbrechung, wenn das Auswärtige Amt mindestens die Krisenstufe 2a verhängt hatte und die weiteren zuvor genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden.
Beispiel:
I. Ausgangslage
01.10.2018
Beginn der Jahresfrist nach Tz. 13.2.1.7
31.03.2020
Verlassen des Verwendungsortes auf Grund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Krisenstufe (mindestens 2a)
01.06.2020
Tag der Rückkehr an den Verwendungsort
01.09.2020
Beginn der Abwesenheit mindestens auf Grund der verhängten Krisenstufe 3a (im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie würde bereits Krisenstufe 2a ausreichen)
01.12.2020
Tag der Rückkehr an den Verwendungsort
31.07.2021
Ende der Verwendung nach Tz. 13.2.1.7 Satz 3
II. Bewertung
1. Verwendungsjahr: 01.10.2018 – 30.09.2019
2. Verwendungsjahr: 01.10.2019 – 30.09.2020
3. Verwendungsjahr: 01.10.2020 – 31.07.2021
- Die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr beginnt am 01.10.2018 (Tz. 13.2.1.7 Satz 2).
- Prüfung, ob die Abwesenheit vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 eine Unterbrechung ist. Die Abwesenheit ist keine Unterbrechung, da sie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht, mindestens die Krisenstufe 2a verhängt war, weniger als 90 Tage dauerte und die Beamtin oder der Beamte davor und danach mindestens 90 Tage am Verwendungsort verwendet wurde.
- Die zweite Abwesenheit innerhalb desselben Verwendungsjahres ist eine Unterbrechung der Verwendung.
- Entsprechend Tz. 13.2.1.8, 7. Tiret i.V.m. Tz.13.2.1.7 Satz 5 beginnt die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr nach dieser Unterbrechung am 01.12.2020 erneut und wäre mit Ablauf des 30.11.2021 erfüllt. Da am 31.07.2021 die Verwendung endet und die Ausreise erfolgt, wird der erforderliche Mindestzeitraum von einem Jahr nicht erfüllt.
Im Ergebnis kommt nur der Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.08.2020 für eine Berücksichtigung als doppelt ruhegehaltfähig in Betracht. Die Entscheidung darüber ist in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der Tz. 13.2.1.9 zu treffen. Die Verwendungszeit vom 01.12.2020 bis 31.07.2021 ist nicht doppelt ruhegehaltfähig.
13.2.1.9
Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung vor, ist die während dieser Verwendung geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen. Besonderheiten gelten für folgende Zeiten:
- Für Dienstreisen sowie Abwesenheiten vom Dienst, die außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden, sind pro Kalenderjahr pauschal 29 Tage nicht doppelt zu berücksichtigen. Für jeden vollen Monat der Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in/an den genannten Staaten / Gebieten / Orten ist ein Zwölftel dieser Pauschale anzusetzen; es ist kaufmännisch zu runden. Bei Beginn oder Ende der Verwendung im Laufe eines Kalendermonats gilt dieser als voller Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Urlaub aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat (z. B. Urlaubssperre oder Sinn und Zweck des Dienstes), nicht gewährt worden ist und diese Gründe in der Personalakte dokumentiert sind.
- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten der Kindererziehung außerhalb geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit.
- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten einer Abordnung oder Versetzung, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).
- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten krisenbedingter Abwesenheiten vom Verwendungsort, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).
13.2.2.1
Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3 sowie 13.2.1.5 bis 13.2.1.9 gelten auch für Beurlaubungen einer Beamtin oder eines Beamten, sofern die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist und ihre bzw. seine während der Zeit der Beurlaubung in den in Tz. 13.2.1.4 genannten Staaten/Gebieten/Orten ausgeübte Tätigkeit öffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen diente. Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.37 entsprechend.
13.2.2.2
Die Beamtin oder der Beamte ist bei Bewilligung des Urlaubs darauf hinzuweisen, dass über die doppelte Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit erst mit Eintritt des Versorgungsfalls entschieden wird und dass bestimmte Zeiten von der doppelten Ruhegehaltfähigkeit ausgenommen sind (Tz. 13.2.1.9).
13.3
Zu Absatz 3
13.3.1.1
Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3, 13.2.1.5 und 13.2.1.6 gelten entsprechend.
13.3.1.2
Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben. Die 30-Tages-Frist beginnt nach einem zwischenzeitlichen Verlassen des Einsatzgebietes erneut; es sei denn, es liegt eine unschädliche dienstliche Unterbrechung (Tz. 13.3.1.3) vor. Unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Einsätze in mehreren Einsatzgebieten sind für die Ermittlung der 30-Tages-Frist zusammenzuzählen.
13.3.1.3
Dienstliche Unterbrechungen auf Grund einer
- Begleitung Gefallener oder Schwerverletzter,
- aus Geheimhaltungsgründen notwendigen Begleitung/Bewachung technischen Geräts,
- Rückbeorderung von Presseoffizieren zur Erörterung und/oder Aufbereitung des Pressematerials
sind unschädlich, sofern zwischen Abreise- und Anreisetag nicht mehr als 7 Kalendertage liegen.
13.3.1.4
Die Zeit einer besonderen Verwendung im Ausland beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Einsatzgebiet. Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn das Einsatzgebiet vorher verlassen wird, es sei denn, es handelt sich um ein Verlassen des Einsatzgebietes auf Grund einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung nach Tz. 13.3.1.3.
13.3.1.5
Tz. 13.3.1.4 gilt sowohl für die Bestimmung der 30-Tage- bzw. 180-Tage-Frist als auch für die Bestimmung der Zeiten, die als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können; die Zeit einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung zwischen Abreise- und Abreisetag i. S. d. Tz. 13.3.1.3 ist dabei nicht als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
13.3.2.1
Ändern sich die Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 2 oder wird eine Verwendung während ihrer Dauer nicht mehr von § 31a Absatz 1 Satz 2 erfasst, erfolgt die Ermittlung der Mindestdauer sowie des als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeitraumes taggenau.
13.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
 |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular
|
Red 20231016 / 20251119
mehr zu: Allgemeine Verwaltungsvorschriften BeamtVG
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): Anlage 2 Abkürzungen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): § 55a
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 1 Geltungsbereich
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 1a Lebenspartnerschaft
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 2 Arten der Versorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 3 Regelung durch Gesetz
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 11 Sonstige Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12 Ausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14 Höhe des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 16 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 17 Bezüge für den Sterbemonat
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 18 Sterbegeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 19 Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 20 Höhe des Witwengeldes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 21 Witwenabfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 23 Waisengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 24 Höhe des Waisengeldes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 27 Beginn der Zahlungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 28 Witwerversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 29 Zahlung der Bezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 30 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 31 Dienstunfall
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 31a Einsatzversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 33 Heilverfahren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 34 Pflegekosten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 35 Unfallausgleich
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 36 Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 46a (weggefallen)
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47 Übergangsgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50a Kindererziehungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50f Abzug für Pflegeleistungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62 Anzeigepflicht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 63 Gleichstellungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 66 Beamte auf Zeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach §
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 68 Ehrenbeamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 70 Allgemeine Anpassung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 86 Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 87 Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 88 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 105 Außerkrafttreten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages g
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 109 (Inkrafttreten)
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG