Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

13.1

Zu Absatz 1


13.1.1.1
Bei der Anwendung auf Beamtinnen oder Beamte auf Zeit ist auch dann der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand versetzt worden sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.


13.1.1.2
§ 13 Absatz 1 gilt auch für die Ermittlung des Ruhegehaltes bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit während eines einstweiligen Ruhestandes.


13.1.1.3
Die Zurechnungszeit ist auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Teilzeitbeschäftigung vorlag.


13.1.1.4
§ 36 Absatz 2 und § 85 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind zu beachten.


13.1.1.5
Für die Berechnung der Zurechnungszeit gilt Tz. 14.3.1.8 sinngemäß.


13.1.2.1
In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 kommt es auf den Grund der weiteren Zurruhesetzung nicht an.


13.1.2.2
Dem Vergleich der Dienstjahre ist die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit – bei Festsetzung nach § 85 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit – zugrunde zu legen.


13.1.2.3
Die Ermittlung der dem Vergleich zugrundeliegenden Dienstjahre erfolgt jeweils unter Einschluss einer ggf. zu berücksichtigenden Zurechnungszeit.


13.1.2.4
Die dem neuen Ruhegehalt zugrunde zu legenden Dienstjahre sind nach dem zum Zeitpunkt der weiteren Zurruhesetzung geltenden Recht zu ermitteln (s. § 85a Satz 2).


13.1.2.5
Bleibt die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre zurück, ist die Zurechnungszeit des nach § 46 BBG beendeten Ruhestandsverhältnisses in Höhe der Differenz bei der Berechnung des neuen Ruhegehaltes zu berücksichtigen.


13.2
Zu Absatz 2


13.2.1.1
Für die Dokumente, die für eine Entscheidung über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten nach § 13 Absatz 2 erforderlich sind, gilt Tz. 6.1.2.9 entsprechend.


13.2.1.2
Eine Berücksichtigung erfolgt nur auf Antrag. Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf durch die personalbearbeitende Dienststelle spätestens nach Beendigung der Personalmaßnahme hinzuweisen. Für den hierüber zu führenden Nachweis gilt Tz. 6.1.2.9. Die Berücksichtigung erfolgt regelmäßig erst bei Eintritt / Versetzung in den Ruhestand (§ 49 Absatz 1 Satz 1). Wird der Antrag nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt, so können diese Zeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats an berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 13 Absatz 2 im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist von Amts wegen zu entscheiden.


13.2.1.3
Der Geltungsbereich des § 13 Absatz 2 ist auf Beamtinnen oder Beamte beschränkt. Sollte eine Beamtin oder ein Beamter entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat zurückgelegt haben, können diese bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern dies nach den bei Einritt oder Versetzung in den Ruhestand geltenden Regelungen des SVG für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten vorgesehen ist; im Übrigen gelten die folgenden Textziffern.


13.2.1.4
In folgenden Staaten / Gebieten bzw. an folgenden Orten / Standorten kommt eine Doppelanrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht:

- in Nordamerika die Orte Bartow/Florida, Eglin/Florida, Fort Rucker/Alabama, Houston, Jacksonville/Florida, Kingsville/Texas, Miami, New Orleans, Orlando/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Tampa/Florida, Tyndall/Florida,

- Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad nördlicher Breite und dem 25. Grad südlicher Breite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,

- Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad nördlicher Breite und dem 20. Grad südlicher Breite einschließlich Namibia, Mosambik und Madagaskar,

- Asien östlich des 40. Grades östlicher Länge einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad östlicher Länge nördlich des 40. Grades nördlicher Breite,

- Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.


13.2.1.5
Grundsätzlich können nur solche Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 und 6a als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.


13.2.1.6
Als Zeit der Verwendung in bzw. an den aufgeführten Staaten / Gebieten / Orten kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich eine Beamtin oder ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden der Beamtin oder des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.


13.2.1.7
Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten, während derer sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, können nur dann Grundlage für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Doppelten sein, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Der Zeitraum von einem Jahr beginnt mit dem Eintreffen im / am jeweiligen Staat / Gebiet / Ort der Verwendung; frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Beginn der Verwendung. Er endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn der / das jeweilige Staat / Gebiet / Ort vorher endgültig verlassen wird. Ununterbrochen zurückgelegte Dienstzeiten oder unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Verwendungen in/an mehreren dieser Staaten/Gebieten/Orten sind für den Einjahreszeitraum zusammenzuzählen. Die Jahresfrist beginnt nach einer Unterbrechung erneut.


13.2.1.8
Nicht als Unterbrechung gelten

- Dienstreisen,

- Abwesenheiten vom Dienst auf Grund von Urlaub (einschließlich eventuell anfallender Reisetage),

- Mutterschutz,

- Erkrankung,

- die Zeit einer Kindererziehung am Verwendungsort von bis zu sechs Monaten pro Kind,

- dienstlich begründete Unterbrechungen (Abordnungen, Versetzungen) von bis zu 30 Tagen pro Verwendungsjahr, die außerhalb der aufgeführten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden sowie

- eine erstmalige krisenbedingte Abwesenheit vom Verwendungsort von bis zu 90 Tagen pro Verwendungsjahr, wenn das Auswärtige Amt nach dem jeweils geltenden Krisenplan (Teil B, VS-NfD) für den Verwendungsort eine Krisenstufe verhängt hat, welche mindestens eine Ausdünnung des Personals vorsieht (Stand 14. April 2020, mindestens Krisenstufe 3a) und sowohl vor als auch nach der Abwesenheit eine Verwendungszeit von mindestens 90 Tagen am Verwendungsort verbracht worden ist; abweichend davon gilt für das Jahr 2020 eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Abwesenheit nicht als Unterbrechung, wenn das Auswärtige Amt mindestens die Krisenstufe 2a verhängt hatte und die weiteren zuvor genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden.


Beispiel:


I. Ausgangslage


01.10.2018

Beginn der Jahresfrist nach Tz. 13.2.1.7



31.03.2020

Verlassen des Verwendungsortes auf Grund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Krisenstufe (mindestens 2a)



01.06.2020

Tag der Rückkehr an den Verwendungsort



01.09.2020

Beginn der Abwesenheit mindestens auf Grund der verhängten Krisenstufe 3a (im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie würde bereits Krisenstufe 2a ausreichen)



01.12.2020

Tag der Rückkehr an den Verwendungsort



31.07.2021

Ende der Verwendung nach Tz. 13.2.1.7 Satz 3


II. Bewertung


1. Verwendungsjahr: 01.10.2018 – 30.09.2019

2. Verwendungsjahr: 01.10.2019 – 30.09.2020

3. Verwendungsjahr: 01.10.2020 – 31.07.2021

- Die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr beginnt am 01.10.2018 (Tz. 13.2.1.7 Satz 2).

-  Prüfung, ob die Abwesenheit vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 eine Unterbrechung ist. Die Abwesenheit ist keine Unterbrechung, da sie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht, mindestens die Krisenstufe 2a verhängt war, weniger als 90 Tage dauerte und die Beamtin oder der Beamte davor und danach mindestens 90 Tage am Verwendungsort verwendet wurde.

- Die zweite Abwesenheit innerhalb desselben Verwendungsjahres ist eine Unterbrechung der Verwendung.

- Entsprechend Tz. 13.2.1.8, 7. Tiret i.V.m. Tz.13.2.1.7 Satz 5 beginnt die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr nach dieser Unterbrechung am 01.12.2020 erneut und wäre mit Ablauf des 30.11.2021 erfüllt. Da am 31.07.2021 die Verwendung endet und die Ausreise erfolgt, wird der erforderliche Mindestzeitraum von einem Jahr nicht erfüllt.


Im Ergebnis kommt nur der Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.08.2020 für eine Berücksichtigung als doppelt ruhegehaltfähig in Betracht. Die Entscheidung darüber ist in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der Tz. 13.2.1.9 zu treffen. Die Verwendungszeit vom 01.12.2020 bis 31.07.2021 ist nicht doppelt ruhegehaltfähig.



13.2.1.9
Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung vor, ist die während dieser Verwendung geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen. Besonderheiten gelten für folgende Zeiten:

- Für Dienstreisen sowie Abwesenheiten vom Dienst, die außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden, sind pro Kalenderjahr pauschal 29 Tage nicht doppelt zu berücksichtigen. Für jeden vollen Monat der Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in/an den genannten Staaten / Gebieten / Orten ist ein Zwölftel dieser Pauschale anzusetzen; es ist kaufmännisch zu runden. Bei Beginn oder Ende der Verwendung im Laufe eines Kalendermonats gilt dieser als voller Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Urlaub aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat (z. B. Urlaubssperre oder Sinn und Zweck des Dienstes), nicht gewährt worden ist und diese Gründe in der Personalakte dokumentiert sind.

- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten der Kindererziehung außerhalb geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten einer Abordnung oder Versetzung, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).

- Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten krisenbedingter Abwesenheiten vom Verwendungsort, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).


13.2.2.1
Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3 sowie 13.2.1.5 bis 13.2.1.9 gelten auch für Beurlaubungen einer Beamtin oder eines Beamten, sofern die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist und ihre bzw. seine während der Zeit der Beurlaubung in den in Tz. 13.2.1.4 genannten Staaten/Gebieten/Orten ausgeübte Tätigkeit öffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen diente. Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.37 entsprechend.


13.2.2.2
Die Beamtin oder der Beamte ist bei Bewilligung des Urlaubs darauf hinzuweisen, dass über die doppelte Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit erst mit Eintritt des Versorgungsfalls entschieden wird und dass bestimmte Zeiten von der doppelten Ruhegehaltfähigkeit ausgenommen sind (Tz. 13.2.1.9).


13.3
Zu Absatz 3


13.3.1.1
Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3, 13.2.1.5 und 13.2.1.6 gelten entsprechend.


13.3.1.2
Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben. Die 30-Tages-Frist beginnt nach einem zwischenzeitlichen Verlassen des Einsatzgebietes erneut; es sei denn, es liegt eine unschädliche dienstliche Unterbrechung (Tz. 13.3.1.3) vor. Unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Einsätze in mehreren Einsatzgebieten sind für die Ermittlung der 30-Tages-Frist zusammenzuzählen.


13.3.1.3
Dienstliche Unterbrechungen auf Grund einer

- Begleitung Gefallener oder Schwerverletzter,

- aus Geheimhaltungsgründen notwendigen Begleitung/Bewachung technischen Geräts,

- Rückbeorderung von Presseoffizieren zur Erörterung und/oder Aufbereitung des Pressematerials


sind unschädlich, sofern zwischen Abreise- und Anreisetag nicht mehr als 7 Kalendertage liegen.


13.3.1.4
Die Zeit einer besonderen Verwendung im Ausland beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Einsatzgebiet. Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn das Einsatzgebiet vorher verlassen wird, es sei denn, es handelt sich um ein Verlassen des Einsatzgebietes auf Grund einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung nach Tz. 13.3.1.3.


13.3.1.5
Tz. 13.3.1.4 gilt sowohl für die Bestimmung der 30-Tage- bzw. 180-Tage-Frist als auch für die Bestimmung der Zeiten, die als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können; die Zeit einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung zwischen Abreise- und Abreisetag i. S. d. Tz. 13.3.1.3 ist dabei nicht als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.


13.3.2.1
Ändern sich die Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 2 oder wird eine Verwendung während ihrer Dauer nicht mehr von § 31a Absatz 1 Satz 2 erfasst, erfolgt die Ermittlung der Mindestdauer sowie des als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeitraumes taggenau.


13.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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