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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
46.1
Zu Absatz 1
46.1.1.1
Ein Anspruch der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen gegen die Schädigerin oder den Schädiger steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. Ein solcher gesetzlicher Schadensersatzanspruch geht auf den Dienstherrn über (§ 76 BBG).
46.1.2.1
Wird eine dienstunfallverletzte Beamtin oder ein dienstunfallverletzter Beamter zum Bund versetzt, so sind für das weitere dienstunfallrechtliche Verfahren die Vorschriften des für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden BeamtVG anzuwenden.
46.1.2.2
Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung nach § 29 BBG erlittener Unfall sein. Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim bisherigen Dienstherrn geltend zu machen.
46.1.2.3
Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des GG.
46.2
Zu Absatz 2
46.2.1.1
Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im BeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen.
46.3
Zu Absatz 3
46.3.1.1
Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte i. S. d. § 46 Absatz 2 Satz 1 sind. Gegenüber diesen sind die Beamtin oder der Beamte und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht beschränkt. Ansprüche, die nicht kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergehen, bleiben von der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen unberührt.
46.4
Zu Absatz 4
46.4.1.1
Bei Gewährung von Sachleistungen oder Sachleistungssurrogaten entstehen keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten. Auf Geldleistungen aus der Unfallfürsorge nach dem BeamtVG sind solche von anderer Seite nach § 46 Absatz 4 anzurechnen.
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Red 20231016 / 20251119