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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
50e.1
Zu Absatz 1
50e.1.2.1
Die Tz. 50a.1.1.2 und 50a.4.1.2 gelten entsprechend.
50e.1.2.2
Das um die Zuschläge vorübergehend erhöhte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge zu berücksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit dem in § 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechnete Ruhegehalt überschreiten. Ggf. sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge zu kürzen. Werden mehrere Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt, gilt bei Überschreitung der Höchstgrenze Tz. 50a.6.1.1.
50e.1.2.3
Die vorübergehend gewährten Zuschläge sind bei den Begrenzungen der Höhe dauerhaft zu gewährender Zuschläge ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt dauerhaft zu gewährende Zuschläge bei der Bemessung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge. Wird etwa bei einer Beamtin oder einem Beamten das Ruhegehalt vorübergehend nach § 50e um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erhöht, ist bei der Höchstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gewährenden Kinderpflegeergänzungszuschlages oder Kindererziehungsergänzungszuschlages auch der vorübergehende Zuschlag nach § 50e zu berücksichtigen. Eine Kürzung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge auf Grund einer Überschreitung des mit dem in § 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechneten Ruhegehaltes ist dabei unbeachtlich.
50e.1.2.4
Tz. 14a.1.1.7 gilt entsprechend.
50e.2
Zu Absatz 2
50e.2.1.1
Im Hinblick auf den Wegfall der Leistung, ist den Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern aufzugeben, die Gewährung einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erzielung von Erwerbseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 7 anzuzeigen.
50e.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119