Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

50d.1
Zu Absatz 1


50d.1.1.1
Als Nachweis für die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers.


50d.1.1.2
Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.


50d.2 Zu Absatz 2


50d.2.1.1
Die Erhöhung des Ruhegehaltes um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus, dass

- die Pflegezeit der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen ist (§ 50a Absatz 3) und

- sie oder er das pflegebedürftige Kind nicht erwerbsmäßig i. S. v. § 3 SGB VI gepflegt hat.


50d.2.2.1
Die Pflegezeit beginnt mit dem Tag der Geburt und wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt.


50d.3
Zu Absatz 3


50d.3.1.1
Für die Berechnung des Pflegezuschlags gilt Folgendes:

PZ = EP × aRW

EP =

BBGL

ØEG


In diesen Formeln bedeutet:

PZ: Pflegezuschlag,

EP: Entgeltpunkte,

aRW: aktueller Rentenwert,

BBGL: Beitragsbemessungsgrundlage,

ØEG: Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr.


Die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Zeit der Pflege sind dem Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu entnehmen. Die Entgeltpunkte sind für jedes Kalenderjahr, in dem gepflegt wurde, gesondert zu berechnen. Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.



50d.3.2.1
Für die Berechnung des Kinderpflegeergänzungszuschlags gilt Folgendes:

KPZ = EP × aRW

EP =

BBGL

× 0,5

ØEG


In diesen Formeln bedeutet:

KPZ: Kinderpflegeergänzungszuschlag,

EP: Entgeltpunkte,

aRW: aktueller Rentenwert,

BBGL: Beitragsbemessungsgrundlage,

ØEG: Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr.


Der Höchstwert der Entgeltpunkte pro Kalendermonat nach § 70 Absatz 3a SGB VI ist zu beachten. Für die Berechnung des Zuschlags gelten die Tz. 50a.4.1.2 und 50d.3.1.1 Satz 2 entsprechend.


50d.4
Zu Absatz 4


50d.4.1.1
Steht für einen Zeitraum ein Kinderpflegeergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen. Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kinderpflegeergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuführen. Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.


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