Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

7.0.1.1
Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wer sich im dauernden oder einstweiligen Ruhestand befindet. Die Beschäftigung darf den Ruhestand nicht beenden.


7.0.1.2
Voraussetzung für die Anrechnung der Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter, Richterin bzw. Richter, Berufssoldatin bzw. Berufssoldat oder in einem Amt als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sowie als Parlamentarische Staatssekretärin bzw. Parlamentarischer Staatssekretär i. S. d. § 6 Absatz 3 Nummer 3 ist nach § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Vollbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung – unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang – wird nicht berücksichtigt. 3Tz. 6.3.1.1 ist anzuwenden.


7.0.1.3
Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Voraussetzung des § 7 Satz 1 Nummer 1. Siehe hierzu auch Tz. 6.1.2.2.


7.0.1.4
Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten aus einem in § 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Dienst-, Beschäftigungs- oder Amtsverhältnis durchzuführen. Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist erforderlich, wenn ohne Zeiten nach § 7 der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht wird. Sie ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.


7.0.1.5
§ 7 Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. § 54 BBG übertragen worden war (siehe § 69c Absatz 3). Für sie gilt § 7 Satz 1 Nummer 2 in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, um bis zu fünf Jahre erhöht wird.


7.0.1.6
Endet in Fällen des einstweiligen Ruhestandes der Anspruch auf das erhöhte Ruhegehalt nach § 14 Absatz 6 Satz 1 vor Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, berechnet sich das erdiente Ruhegehalt zunächst unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeit. Eine weitergehende Berücksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeit im Rahmen des § 7 Satz 1 Nummer 2 erfolgt erst nach Ablauf von drei Jahren oder, wenn der einstweilige Ruhestand vorher endet (bei erneuter Berufung nach § 57 BBG, Eintritt in den dauernden Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod), zu diesem Zeitpunkt. Zu wenig gezahlte Versorgungsbezüge sind nachzuzahlen.


Beispiel

Beamter BesGr. B 9, geb. 15.02.1962


ruhegehaltfähige Dienstzeit ab 01.03.1992


Verleihung des Amtes eines Ministerialdirektors (BesGr. B 9) am 01.08.2019


Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 31.10.2021


Der Beamte hat für die Monate Oktober 2021 bis einschließlich Januar 2022 Anspruch auf Weitergewährung der Besoldung (§ 4 Absatz 1 BBesG) und anschließend ab dem 01.02.2022 für die Dauer von zwei Jahren und 92 Tagen (Dauer des Amtes B 9 vom 01.08.2019 bis 31.10.2021) Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 71,75 % der Dienstbezüge aus der BesGr. B 9 (§ 14 Absatz 6 Satz 1 BeamtVG).


Die Zahlung des nach § 14 Absatz 6 BeamtVG erhöhten Ruhegehaltes endet am 02.05.2024.


Wird der Beamte nicht spätestens mit Ablauf des 02.05.2024 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ist das zustehende (also nicht erhöhte) Ruhegehalt auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 32 Jahren und 63 Tagen (01.03.1992 bis 02.05.2024) festzusetzen.


Sofern der einstweilige Ruhestand nicht vorher endet, ist das Ruhegehalt zum 01.11.2024 wegen Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes nach § 7 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG neu festzusetzen. Hierbei ist eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 32 Jahren und 245 Tagen (01.03.1992 bis 31.10.2024) zu berücksichtigen. Für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 besteht ein Nachzahlungsanspruch.



7.0.2.1
Auch Beurlaubungen ohne Dienstbezüge in einem Dienst-, Beschäftigungs- oder Amtsverhältnis nach § 7 Satz 1 Nummer 1 können zur Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 erfüllt sind; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.


7.0.2.2
Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.


7.0.2.3
Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. Tz. 6.1.2.39 f.


7.0.2.4
Werden Zeiten nach § 7 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt, hat dies keine Auswirkungen auf das bereits festgesetzte Ruhegehalt aus dem vorher durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendeten Dienstverhältnis. Im Übrigen gelten die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1 entsprechend.


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Red 20231016 / 20251119

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