Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
32.0.1.1
Hat die Beamtin oder der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 nicht gewährt. Hinsichtlich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.
32.0.1.2
Der Ersatz ist i. d. R. auf Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die die Beamtin oder der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt. Ob es sich um eine Sache des täglichen Bedarfs handelt, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Nicht erfasst werden mittelbare Schäden sowie Vermögensschäden. Ersatz kann auch für private Gegenstände gewährt werden, die die Beamtin oder der Beamte als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung die oder der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat. Ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind, ist unerheblich. Hat die Beamtin oder der Beamte Gegenstände eines Dritten mit sich geführt und sind diese beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz nur dann geleistet werden, wenn dem Dritten oder sonstigen Berechtigten nachweislich Ersatz geleistet wurde. Es können die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten ersetzt werden. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes) anzusetzen; dies gilt nicht für orthopädische und andere Hilfsmittel sowie Sehhilfen. Bei Brillengläsern ist die Erstattung auf die Wiederbeschaffungskosten für solche Gläser beschränkt, die den Gläsern der beschädigten Brille entsprechen; Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ist zu beachten. Zur Vermeidung von Doppelleistungen ist die Beihilfestelle in geeigneter Weise von entsprechenden Leistungen nach § 32 zu unterrichten. Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag können nur dann erstattet werden, wenn die Dienststelle diese veranlasst.
32.0.1.3
Als Wertminderung durch Verwendung und Abnutzung können bei Kleidungsstücken folgende Abschläge vom Kaufpreis angesetzt werden:
- 10 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als drei Monate vergangen sind,
- 25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
- 50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind oder
- 75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als 24 Monate vergangen sind.
Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.
32.0.1.4
Bei robusten Materialen (z. B. Mäntel, Lederjacken, Taschen) können folgende Abschläge vom Kaufpreis vorgenommen werden:
- 15 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
- 25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu zwölf Monate vergangen sind,
- 50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 24 Monate vergangen sind oder
- 75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 48 Monate vergangen sind.
Nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.
32.0.1.5
Bei der Schadensberechnung, vor allem bei besonders wertvollen Gegenständen, kann der Wert funktionsgleicher Gegenstände mittlerer Art und Güte wie folgt angesetzt werden:
- Mantel 300 €,
- Anzug 260 €,
- Jacke/Sakko/Blazer 160 €,
- Hose, Rock 80 €,
- Kleid 80 €,
- Pullover/Strickjacke 60 €,
- Herrenhemd/Damenbluse 50 €,
- Schuhe/Stiefel 80 €,
- Tasche 80 €,
- Mobiltelefon 300 €
- Uhr 140 €,
- Brillengestell 100 €.
32.0.1.6
Ersatz kann auch dann geleistet werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegattinnen und Ehegatten nach § 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach § 1664 BGB eingreift.
32.0.1.7
Bei in den Dienst eingebrachten privaten Gegenständen kann Schadenersatz nur für diejenigen Sachen der Beamtin oder des Beamten geleistet werden, die diese oder dieser notwendig und im üblichen Rahmen in den Dienst einbringt und notwendigerweise dort belässt (Urteil des BVerwG vom 22. September 1993 – 2 C 32.91 -, Urteil des HessVGH vom 19. Juni 1996 – 1 UE 2627/92 –).
32.0.1.8
Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Der Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes vor. Auf den Klageweg ist die Beamtin oder der Beamte nicht zu verweisen, wenn ihr oder ihm die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten.
32.0.1.9
Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 20 Euro nicht übersteigt.
32.0.1.10
Der Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) geht dem Anspruch auf Ersatzleistung nach dieser Vorschrift vor.
32.0.1.11
Bei Sachschäden an einem Fahrzeug, die bei einem Unfall auf dem mit dem Dienst unmittelbar zusammenhängenden Weg von und zur Dienststelle entstehen (Wegeunfall), kann Ersatz grundsätzlich nur gewährt werden, wenn für die Benutzung des Fahrzeugs schwerwiegende Gründe, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. Schwerwiegende Gründe können sich nur ergeben aus
- der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z. B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),
- den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung),
- der Tatsache, dass die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss. Die Umstände müssen auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen.
Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung (insbesondere fehlende oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwerwiegenden Gründe.
32.0.1.12
Bei auf Dienstreisen sowie auf Wegen von und zur Dienststelle entstandenen Sachschäden an Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen beschränkt sich der Ersatz im Einzelfall auf höchstens 350 Euro der nicht gedeckten Kosten. Für Schäden an Fahrrädern und E-Bikes gilt eine Höchstgrenze von 100 Euro.
32.0.1.13
Sachschäden an (auch gemieteten) Fahrzeugen können ungeachtet der Tz. 32.0.1.12 bis zur vollen Schadenshöhe ersetzt werden, sofern sie bei Dienstreisen entstanden sind, für die
- vor Antritt der Dienstreise in einer Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt worden ist oder
- triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens (in der Regel vor Antritt der Dienstreise) anerkannt worden sind.
32.0.1.14
Sachschäden an Fahrzeugen sind grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens erstattungsfähig.
32.0.1.15
Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens. Dagegen sind erstattungsfähig die nachgewiesenen Kosten, die mit der Behebung des Schadens zusammenhängen, wie Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten für Kfz-Zeichen und für Ab- und Anmeldung bei Totalschaden, notwendige Kosten für eine Sachverständige oder einen Sachverständigen (Tz. 32.0.1.2). In besonderen Einzelfällen können Kosten, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Satz 1), jedoch in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die alleinige Kostentragung für die Beamtin oder den Beamten eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z. B. Mietwagenkosten bei notwendiger Kfz-Benutzung wegen Körperbehinderung).
32.0.1.16
Grundsätzlich gilt:
- Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkaskoversicherung) zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Fahrzeugschaden geringer ist als der Gesamtbetrag aus dem Verlustwert an Schadensfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) und dem Betrag der Selbstbeteiligung (SB).
- Bei einer Schadensregulierung durch eine Versicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag der Summe der nachgewiesenen Beträge für SB und den Verlust an SF-Rabatt. Der Verlust an SF-Rabatt bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des vor dem dienstlich bedingten Sachschaden erreichten SF-Rabatts entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung zu den am Unfalltag gegebenen Verhältnissen. Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.
- Besteht eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu verweisen.
- Ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, ist auch bei Durchführung einer Reparatur der Sachschadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.
- Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer). Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
- Rest- und Altteile, hierzu zählt auch das nicht reparierte Fahrzeug, verbleiben der Beamtin oder dem Beamten. Sie werden zum Veräußerungswert oder dem beim Verkauf erzielten Erlös auf die Erstattungsleistung angerechnet.
- Bei Beschädigung des Fahrzeugs werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Entsprechendes gilt auch bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen von Fahrzeugen.
- Hat das Fahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Wertminderung erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu § 251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. Ein Ersatz kommt i. d. R. nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs fünf oder mehr Jahre zurückliegt oder die Gesamtfahrleistung 100 000 km übersteigt.
32.0.1.17
Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall i. S. d. § 31 ist, weil es keinen Körperschaden verursacht hat, obwohl das Ereignis grundsätzlich dazu geeignet gewesen wäre, ist § 32 nicht anzuwenden; in diesen Fällen richtet sich eine Erstattungsleistung nach der Sachschadenserstattungsrichtlinie (GMBl 2019, S. 315). Bei während einer besonderen Auslandsverwendung (§ 31a) entstandenen Schäden ist § 43a zu beachten.
32.0.2.1
Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag des Schadenereignisses.
32.0.3.1
Kosten der Erste-Hilfe-Leistung können insbesondere Kosten für die Herbeiholung einer Ärztin oder eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel und für etwaige Ersatzansprüche Dritter sein, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. Die Kosten müssen notwendig und nachgewiesen sein.
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Red 20231016 / 20251119
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 70 Allgemeine Anpassung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 86 Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 87 Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 88 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
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