Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

14a.1
Zu Absatz 1


14a.1.1.1
Die Erhöhung ist vor dem Vergleich mit dem maßgebenden Mindestruhegehalt vorzunehmen.


14a.1.1.2
Die Vorschrift erfasst – unabhängig vom Rechtsgrund – sowohl den Eintritt als auch die Versetzung in den Ruhestand.


14a.1.1.3
Zur Feststellung der Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hierüber zugrunde zu legen.


14a.1.1.4
Die Dienstunfähigkeit (§ 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) muss Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein.


14a.1.1.5
Eine besondere Altersgrenze (§ 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) ist eine von der Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG).


14a.1.1.6
Der nach den im Satzteil vor Nummer 1 genannten Vorschriften ermittelte Ruhegehaltssatz muss niedriger sein als 66,97 Prozent (§ 14a Absatz 1 Nummer 3).


14a.1.1.7
Ein Einkommen ist unabhängig von der Beschäftigungsdauer zum Zwecke der Ermittlung, ob durchschnittlich im Kalenderjahr ein Betrag von 525 Euro monatlich nicht überschritten wurde (§ 14a Absatz 1 Nummer 4), durch Zwölf zu teilen. Dabei werden nur die mit den Versorgungsbezügen zusammentreffenden Einkommen berücksichtigt.


14a.2
Zu Absatz 2


14a.2.1.1
Eine anteilige Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten kommt auch in Betracht, wenn die Dauer der maßgeblichen Pflichtbeitragszeiten insgesamt unter zwölf Kalendermonaten liegt.


14a.2.1.2
Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als Kalendermonate für die Erhöhung zu berücksichtigen, es sei denn, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und die Pflichtbeitragszeiten belegen denselben Zeitraum. Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (etwa nach den §§ 11 und 67), ist die (andere) Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen.


14a.2.1.3
Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (z. B. Versicherungsverlauf). Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten, die von § 50e erfasst sind, bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate mit Teilzeitbeschäftigung, in denen zwar Pflichtbeitragszeiten vorliegen, diese aber bereits im Umfang des Teilzeitverhältnisses als ruhegehaltfähig anerkannt wurden. Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erworben wurden, sind keine Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a.


14a.2.3.1
Der im Rahmen des § 14 Absatz 3 ermittelte Versorgungsabschlag ist auch auf das unter Berücksichtigung des erhöhten Ruhegehaltssatzes berechnete Ruhegehalt anzuwenden; dabei kann auf den kaufmännisch gerundeten prozentualen Wert zurückgegriffen werden. Es ist ggf. von dem auf 66,97 Prozent begrenzten Ruhegehaltssatz auszugehen.


14a.2.4.1
Die Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate werden durch zwölf geteilt, kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet und anschließend mit 0,95667 multipliziert und das Ergebnis erneut kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.


14a.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


14a.4
Zu Absatz 4


14a.4.1.1
Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Ein einmal gestellter Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zur (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Absatz 3 geführt hat, entfällt (z. B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens). Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.


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