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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
38a.1
Zu Absatz 1
38a.1.1.1
Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. Auf eine Unfallversorgung der Mutter und die Erfüllung der Wartezeit des § 4 Absatz 1 durch die Mutter kommt es nicht an. Für die Gewährung und Festsetzung ist maßgebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten Körperschäden die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Ausführungen zu § 35 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.
38a.1.1.2
Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen. Es ist maßgebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten Körperschäden die Fähigkeit der oder des Verletzten gemindert ist, ihre oder seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten.
38a.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
38a.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
38a.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
38a.5
Zu Absatz 5
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119