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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
50c.1
Zu Absatz 1
50c.1.1.1
Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.
50c.1.1.2
Maßgeblich ist eine der Witwe oder dem Witwer nach § 50a Absatz 3 zuzuordnende Kindererziehungszeit. § 50a Absatz 2 Satz 3 ist zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder, ob zwischen dem Kind, für dessen Erziehung ein Zuschlag gewährt wird, und der Versorgungsurheberin bzw. dem Versorgungsurheber ein Kindschaftsverhältnis bestand.
50c.1.1.3
§ 69e Absatz 5 ist zu beachten.
50c.1.1.4
Bei amtsunabhängiger Mindestversorgung ist zunächst Tz. 20.1.2.3 zu beachten.
50c.2
Zu Absatz 2
50c.2.1.1
War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, ist die Zeit nach Ablauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit der Witwe oder dem Witwer nicht zuzuordnen ist.
50c.3
Zu Absatz 3
50c.3.1.1
Für die Berechnung gilt folgende Formel:
KWG = KMdE × mB × 55 % × aRW
In dieser Formel bedeutet:
KWG: Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld,
KMdE: Kalendermonate der Erziehung,
mB: maßgebender Bruchteil,
aRW: aktueller Rentenwert.
Der maßgebende Bruchteil ergibt sich aus § 50c Absatz 3 i. V. m. § 78a Absatz 1 Satz 3 SGB VI.
50c.3.1.2
Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.
50c.4
Zu Absatz 4
50c.4.1.1
Eine entsprechende Anwendung von § 50a Absatz 7 bedeutet nicht, dass der Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 zu mindern ist.
50c.4.1.2
Das um den Kinderzuschlag nach § 50c erhöhte Witwengeld ist Ausgangspunkt von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.
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Red 20231016 / 20251119