Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

85.1
Zu Absatz 1

85.1.1.1
Grund und Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung sind bei der Anwendung des § 85 Absatz 1 auf am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte unerheblich.

85.1.1.2
§ 85 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten. § 85 gilt jedoch für Beamtinnen oder Beamte im Beitrittsgebiet, die vor dem 1. Januar 1992 bei einem Dienstherrn im früheren Bundesgebiet ernannt und von dort zu einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an ein vor dem 1. Januar 1992 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet neu ernannt worden sind.

85.1.1.3
Zu den von § 85 Absatz 1 bis 4 erfassten Beamtinnen oder Beamten gehören auch diejenigen, die zu diesen Zeitpunkten beurlaubt waren, deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament geruht haben oder für die auf Grund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden war. Ob Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist dabei unerheblich.

85.1.1.4
Zu den Beamtenverhältnissen i. S. d. § 85 Absatz 1, 3, 5 und 8 gehört auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.

85.1.1.5
Frühere Dienstverhältnisse können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird bzw. getreten ist, unmittelbar vorangegangen sind. § 85 Absatz 9 ist beachten.

85.1.1.6
„Unmittelbar vorangegangen“ i. S. d. § 85 Absatz 1 ist ein anderes Dienstverhältnis dann, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht zuzurechnen ist. Dazwischen liegende allgemein arbeitsfreie Tage sind unbeachtlich. Wegen der Zurechnungsfähigkeit einer Unterbrechung s. Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12.

85.1.1.7
Ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist insbesondere ein Richterverhältnis sowie ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit und Berufssoldatin oder Berufssoldat. § 85 Absatz 10 ist zu beachten.

85.1.1.8
Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gehören insbesondere:

- privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit Ausnahme der in § 85 Absatz 10 gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse,

- Wehrdienstverhältnisse nach dem WPflG,

- Zivildienstverhältnisse nach dem ZDG,

- öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (etwa Ministerinnen oder Minister, Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre),

- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages.

85.1.2.1
Die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht nach vollendeten Dienstjahren zu berechnen, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als volles Dienstjahr gilt. Der Ruhegehaltssatz beträgt bis zur Vollendung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von zehn Jahren 35 Prozent und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 Prozent und von da an um je 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht ist.

85.1.2.2
Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung können Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA nicht berücksichtigt werden.

85.1.2.3
Nach § 12 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung wird die Zeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Fachschul- oder Hochschulausbildung im Rahmen ihrer Mindest- / Regelstudienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, auch über drei Jahre hinaus. Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ergibt sich aus den Ausbildungs-, Laufbahn- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahn galten, in der sie oder er erstmalig zur Beamtin oder zum Beamten ernannt wurde. Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Die Tz.12.1.1.3 bis 12.1.1.12 sind sinngemäß anzuwenden. Eine längere Dauer des Prüfungsverfahrens kann nur dann berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie üblich war. § 12 Absatz 2 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingeführt und gehört nicht zum am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

85.1.2.4
Die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Sonderregelung zur Verminderung des Ruhegehaltssatzes bei Inanspruchnahme von Teilzeit, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub ist nicht anzuwenden. Der Versorgungsabschlag für Freistellungen vom Dienst, die vor dem 1. August 1984 bewilligt worden sind, richtet sich weiterhin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Juli 1984 geltenden Fassung.

85.1.3.1
Die Ermittlung und Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 richtet sich nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Recht. Damit sind auch die Rundungs- und Berechnungsvorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu beachten.

85.1.4.1
Liegt bis zum 31. Dezember 1991 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als zehn Jahren vor, bleiben die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. Mit jedem danach bis zum Eintritt/bis zur Versetzung in den Ruhestand zurückgelegten Jahr berücksichtigungsfähiger Dienstzeit steigt der Ruhegehaltssatz um einen Prozentpunkt (s. a. § 85 Absatz 1 Satz 3).

85.1.4.2
Eine eventuell zu ermittelnde Zurechnungszeit bemisst sich nach § 13 Absatz 1 bzw. § 36 Absatz 2 in den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassungen.

85.1.5.1
Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag in der jeweils aktuellen Fassung des § 14 Absatz 3 zu vermindern.

85.2
Zu Absatz 2

85.2.1.1
§ 85 Absatz 2 erfasst am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder versetzt werden. Dies gilt auch, wenn das bisherige Amt durch erneute Berufung oder Wiederwahl weitergeführt worden ist.

85.2.1.2
Nach § 66 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sind nur volle Amtsjahre zu berücksichtigen.

85.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)

85.4
Zu Absatz 4

85.4.1.1
Der Vergleich ist nach der Vervielfältigung mit dem über § 85 Absatz 11 zu bestimmenden Faktor durchzuführen.

85.4.1.2
Der maßgebende Ruhegehaltssatz ist ggf. nach § 14a in der ab dem 1. Januar 1992 jeweils geltenden Fassung zu erhöhen. § 36 ist zu beachten.

85.5
Zu Absatz 5

(unbesetzt)

85.6
Zu Absatz 6

85.6.1.1
Welches Recht der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus der Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 4 Satz 1.

85.6.1.2
Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach den §§ 54 und 55 gilt das der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde gelegte Recht.

85.7
Zu Absatz 7

(weggefallen)

85.8
Zu Absatz 8

(unbesetzt)

85.9
Zu Absatz 9

85.9.1.1
Zur Beurteilung, ob ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, sowie zu den in Frage kommenden Dienstverhältnissen s. Tz. 85.1.1.5 bis 85.1.1.8.

85.10
Zu Absatz 10

(unbesetzt)

85.11
Zu Absatz 11

85.11.1.1
Auf den nach den § 85 Absatz 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz ist § 69e Absatz 4 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Versorgungsfall nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung i. S. d. § 70 eingetreten ist.

85.12
Zu Absatz 12

85.12.1.1
Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des § 85 zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte sind die §§ 12a und 12b anzuwenden.


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