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Die Beamtenversorgung: Computer
Computer
Die berufsbedingte Anschaffung eines häuslichen Computers ist steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Wer durch Arbeitgeberbescheinigung nachweisen kann, dass der Computer auch beruflich genutzt wird, kann auf jeden Fall den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil an den Gesamtkosten als Werbungskosten geltend machen!
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer auch zusätzlich zu seinem Gehalt einen Computer „schenken“ – in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent; den Arbeitnehmer jedoch kostet der Computer keinen Cent! (Das Gleiche gilt für Computerzubehör, Internetzugang oder einen Zuschuss für die Internetnutzung.) Ist der Arbeitgeber nicht bereit, Ihnen einen Computer zu schenken und zusätzlich dann noch die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent zu tragen? – Soll er doch den Computer behalten: Er bleibt weiterhin Eigentümer und stellt Ihnen das Gerät lediglich kostenlos zur Verfügung – und das lohnsteuerfrei!
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Tipp
PRIVATE NUTZUNG VON SMARTPHONE UND TABLET
Auch die private Nutzung von Smartphone und Tablet, die der Arbeitgeber für betriebliche und private Zwecke zur Verfügung stellt, ist steuerfrei. Der Gesetzgeber spricht nämlich allgemein von „Datenverarbeitungsgeräten“ und „Telekommunikationsendgeräten“. Hierunter fallen auch anfallende Reparatur- und Servicekosten.
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Red 20240708