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Die Beamtenversorgung: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:
- zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr: grundsätzlich 25 Prozent;
- zwischen 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr (40 Prozent wenn Dienstbeginn vor 0.00 Uhr)
- für Sonntagsarbeit bis 4.00 Uhr des nächsten Tages grundsätzlich 50 Prozent;
- für Dienst am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen (125 Prozent)
- für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 1./2. Weihnachtstag, 01.05. (150 Prozent)
Die Lohnsteuerfreiheit gilt nur, wenn der Grundlohn 50 Euro pro Arbeitsstunde nicht übersteigt („Bundesliga-Fall“). In der Sozialversicherung sind Beiträge bereits ab 25 Euro fällig!
Beginn Kasten S. 372_1
Tipp
ZUSCHLAGSREGELUNGEN GELTEN AUCH FÜR DIE „MINIJOBBER“
Die Zuschläge können auch im Rahmen eines sog. „Mini-Jobs“ steuerfrei gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer zu den zuschlagsfähigen Zeiten tatsächlich gearbeitet hat!
Ende Kasten
Beginn Kasten S. 372_2
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Red 20240708