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Die Beamtenversorgung: Steuererklärung und Steuerberatungskosten
Steuererklärung und Steuerberatungskosten
Die Abgabefristen für die Steuererklärungen ändern sich. Bislang mussten alle, die eine jährliche Steuererklärung ablegen müssen, diese bis zum 31.05. abgeben. Für das Jahr 2019 hat man zwei Monate länger Zeit. Die Erklärung muss dann erst am 31.07.2020 beim Finanzamt vorliegen. Auch die Frist für Steuerberater verlängern sich entsprechend bis zum 28.02.2021. Steuerberatungskosten sind abzugsfähig, soweit sie ganz oder teilweise bei den einzelnen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, beispielsweise die Ermittlung der Lohneinkünfte, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und die Anlage Kind sind jedoch nicht mehr abzugsfähig. Zu den Steuerberatungskosten gehören auch die Anschaffungskosten
für Steuerliteratur, das Einkommensteuerberechnungsprogramm oder die Fahrten zum Steuerberater oder Finanzamt.
Beginn Kasten S. 369_1
Tipp
KOSTEN FÜR STEUERBERATER ABZUGSFÄHIG
Achten Sie darauf, dass Ihr Steuerberater die Kosten für die Ermittlung der Vermietungs-, Kapital- oder anderen Einkünfte gesondert in seiner Rechnung
ausweist. Aus Vereinfachungsgründen können 50 Prozent als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei Beträgen bis zu 100 Euro erfolgt keine Aufteilung. Vergessen Sie nicht, auf den ausgewiesenen Rechnungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen!
Ende Kasten
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Red 20240708