Die Beamtenversorgung: Steuern von A bis Z - Kinderfreibetrag und Kindergeld

 

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Die Beamtenversorgung: Kinderfreibetrag und Kindergeld

 

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Das Kindergeld erreicht die Familien direkt und wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder das Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt! Mit dem Kinderfreibetrag bleibt für Eltern ein Teil des Einkommens steuerfrei (Absicherung des Existenzminimums ihrer Kinder). Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2020 steigt auf 7.620 Euro pro Kind und Elternteil. Das Kindergeld bleibt gleich und beträgt ab 01.01.2020 für die ersten beiden Kinder monatlich 204 Euro, für das dritte Kind monatlich 210 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 235 Euro. Zum 01.01.2021 folgt dann eine Erhöhung um jeweils 15 Euro. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lj.. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lj. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lj..

Beginn Kasten S. 362

Tipp

KINDERFREIBETRAG BEIM LOHNSTEUERABZUG

Der Kinderfreibetrag muss von den Eltern jährlich neu beantragt werden, damit er bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und auch der Kirchensteuer bereits mindernd berücksichtigt werden kann.

Ende Kasten


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Red 20240708

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