Die Beamtenversorgung: Steuern von A bis Z - 450-Euro-Minijobs

 

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Die Beamtenversorgung: 450-Euro-Minijobs

 

450-Euro-Minijobs

450-Euro-Minijobs gibt es mit regelmäßigen und flexiblen Arbeitszeiten, mit monatlich gleichem oder unterschiedlich hohem Verdienst. Minijobber können sogar mehrere Beschäftigungen gleichzeitig als Minijob ausüben. Der Minijobber kann regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen. Arbeitet er ein Jahr lang durchgehend, sind das höchstens 5.400 Euro – die jährliche Verdienstgrenze. Überschreitet Ihr Arbeitnehmer diese Verdienstgrenze, hat er keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Achtung: Sonderzahlungen zählen mit! Arbeitgeber und Minijobber müssen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen:
- Beiträge zur Rentenversicherung von 450-Euro-Minijobs
- Mindestbeitrag zur Rentenversicherung
- Grundsätzlich fallen für 450-Euro-Minijobs Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an. Während Sie als Arbeitgeber immer Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, können sich Minijobber auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags befreien lassen
- Rentenversicherungspflicht für Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Ab dem 01.01.2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 Euro pro Stunde. Eventuell muss durch die Erhöhung des Mindestlohns die Arbeitszeit angepasst werden, damit die 450-Euro-Verdienstgrenze der Minijobber nicht überschritten wird. Mehr Informationen unter www.minijob-zentrale.de

Beginn Kasten S. 363

Tipp

STEUERFREIE BETRÄGE NUTZEN

Neben den 450 Euro kann der „Mini-Jobber“ auch weitere Bezüge steuerfrei erhalten, neben der Gestellung eines Computers z. B. je tatsächlichem Arbeitstag ein Menüscheck mit einem Wert bis zu 6,27 Euro (ab 01.01.2017)!

Ende Kasten


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Red 20240708

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