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Die Beamtenversorgung: Nebentätigkeit
Nebentätigkeit
Eine Tätigkeit gilt dann als Nebentätigkeit, wenn sie höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die einer Vollzeitstelle entspricht.
Die Nebentätigkeit wird selbständig schriftstellerisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder journalistisch ausgeübt oder stellt eine nebenberufliche Lehr-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit dar? – Regelmäßig können pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so dass nur der verbleibende Betrag der Einkommensteuer unterworfen wird.
Ohne Steuerabzüge ist eine Nebentätigkeit im Rahmen der sog. „Mini-Jobs“ möglich.
Besondere Regelungen gelten für Aufwandsentschädigungen (Honorare) an Kräfte, die an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen tätig werden.
Beginn Kasten S. 364_1
Tipp
NEBENJOB DARF NICHT DIE HAUPTTÄTIGKEIT SEIN
Sie üben neben Ihrer Nebentätigkeit als Übungsleiter keine Haupttätigkeit aus? – Maßgeblich ist lediglich der Stundenumfang: Beträgt er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, gelten trotzdem die Regelungen für die „Nebenbeschäftigung“!
Ende Kasten
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Red 20240708