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Die Beamtenversorgung: Renten
Renten
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 2040 in voller Höhe besteuert. Für in 2005 bereits bestehende Renten und solche, die erstmalig in 2005 gezahlt werden, beträgt der zu versteuernde Anteil zunächst 50 Prozent des zugeflossenen Rentenbetrags. Für jedes Jahr, das die Rente später beginnt, erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 Prozent; in den Jahren 2021 bis 2040 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenbetrag nochmals um jeweils 1 Prozent, so dass letztendlich ab 2040 der Gesamtbetrag der Besteuerung unterliegt. Den Empfängern von Renten und Pensionen steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro zu. Im Erstjahr des Rentenbezuges wird auf Basis des Jahresbetrages der Rente unter Anwendung des jeweiligen Prozentsatzes ein Rentenfreibetrag ermittelt, der einmalig für die gesamte Rentenbezugszeit festgesetzt wird. Besteuert wird somit ab 2005 der zugeflossene Rentenbetrag abzüglich des ermittelten individuellen Rentenfreibetrages.
Solidaritätszuschlag nur noch für Besserverdienende
Arbeitnehmer können sich freuen: Ab 1. Januar 2021 soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer abgeschafft werden. Für 6,5 Prozent erfolgt eine teilweise Abschaffung. Nur Spitzenverdiener profitieren nicht. Wer ein hohes Einkommen bezieht muss weiterhin den vollen Satz zahlen.
Konkret bedeutet das:
- Bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 73.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro (Verheiratete) entfällt der Soli-Zuschlag ganz.
- Anteilig entfällt der Soli-Zuschlag für Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen zwischen 73.000 Euro und 109.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro und 221.000 Euro (Verheiratete) liegt.
- Wer mehr als 73.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 109.000 Euro (Verheiratete) im Jahr verdient, muss weiterhin den vollen Beitrag entrichten.
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Red 20240708