Die Beamtenversorgung: Steuern von A bis Z - Schwerbehinderte

 

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Die Beamtenversorgung: Schwerbehinderte

 

Schwerbehinderte

Körperbehinderte können je nach Grad der Behinderung (GdB) unverändert die folgenden Pauschbeträge als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen:

"Tabelle S. 368_1"

Die Pauschbeträge wurden trotz verschiedener Klageverfahren bisher nicht erhöht.

Für Blinde und Behinderte mit dem Merkmal „H“ wird ein erhöhter Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro gewährt.

Statt der regulären Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können
- Behinderte mit einem GdB von mindestens 70 Prozent oder
- Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 Prozent bei gleichzeitiger erheblicher Gehbehinderung entweder für jeden gefahrenen Kilometer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und zurück 30 Cent pauschal oder aber die tatsächlichen Kfz-Kosten ansetzen.

Beginn Kasten S. 368_2

Tipp

STEUERBEFREIUNG ODER -ERMÄSSIGUNG BEI DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER

Die Fahrzeuge von Schwerbehinderten, die durch amtlichen Ausweis mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Auch ohne das Vorliegen der Merkzeichen ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § Abs. 1 Satz 1 SGB IX wahlweise eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent oder aber die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr möglich.

Ende Kasten


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Red 20240708

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