Die Beamtenversorgung: § 3 Regelung durch Gesetz (BeamtVG) mit Hinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV)
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)
vom 11. Februar 2021
3.1
Zu Absatz 1
3.1.1.1
Durchbrechungen des Grundsatzes, dass die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, finden sich in der BeamtVÜV. Die in bestimmten Punkten von den Regelungen des BeamtVG abweichenden Bestimmungen der auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 107a) erlassenen Rechtsverordnung treffen ausschließlich den darin bezeichneten Personenkreis (s. § 1 Absatz 1 Satz 2 BeamtVÜV).
3.2
Zu Absatz 2
3.2.1.1
Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§§ 38, 54, 55 VwVfG) oder privatrechtlicher Natur, nach denen der Dienstherr zu einer höheren Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet ist. Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind privatrechtliche Verträge jeglicher Art; erfasst sind davon auch Verträge, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner auftritt, sondern nur als Dritte oder Dritter begünstigt ist. Zusicherungen privatrechtlicher Natur sind z. B. Versprechen.
3.2.1.2
Die Tatsache, dass eine Streitfrage bei Gericht anhängig ist, erweitert die nach § 106 VwGO für einen gerichtlichen Vergleich erforderliche „Verfügungsbefugnis“ über den Streitgegenstand nicht. Sofern Ungewissheit über Umfang und Höhe der gesetzlich zustehenden Versorgung besteht, ist ein Vergleich nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten dadurch keine höhere Versorgung verschafft werden soll.
3.2.1.3
Wer Schuldnerin oder Schuldner dieser Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bzw. der Hinterbliebenen ist, ist unbeachtlich. Nicht zulässig sind somit auch Vereinbarungen, die etwa über eine Pensionskasse abgewickelt werden.
3.2.1.4
Maßgeblich ist, ob die Beamtin oder der Beamte neben den eigenen gesetzlichen Versorgungsbezügen Anspruch auf weitere Zahlungen aus unzulässigen Vereinbarungen i. S. d. § 3 Absatz 2 hat. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen.
3.2.1.5
Den Vergleichsmaßstab bilden die nach dem BeamtVG ermittelten Versorgungsbezüge. Unzulässig ist jede über die nach diesem Gesetz zustehende hinausgehende Versorgung i. S. d. § 2. Um eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem BeamtVG zugesagt wird, obwohl ihr oder ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht oder wenn eine gesetzlich angeordnete Anrechnung auf Grund von Vereinbarungen nicht durchgeführt wird.
3.2.1.6
Die Unwirksamkeitserklärung des § 3 Absatz 2 Satz 1 bewirkt unmittelbar die vollumfängliche Nichtigkeit einer unzulässigen Vereinbarung i. S. d. § 3. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch aus diesen Vereinbarungen auf Erhalt einer Leistung. Die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge unter Beachtung einer solchen Vereinbarung ist ausgeschlossen.
3.2.2.1
Für Versicherungsverträge gelten die Tz. 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 entsprechend.
3.2.2.2
Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist. Nicht zulässig sind Direktversicherungen. Dies sind Lebensversicherungen, die der Dienstherr als Versicherungsnehmer auf das Leben einer Beamtin oder eines Beamten als versicherte Person abschließt. Allgemein unberücksichtigt bleiben auf der alleinigen oder weit überwiegenden Finanzierung durch die Beamtin oder den Beamten beruhende Versicherungsleistungen.
3.3
Zu Absatz 3
3.3.1.1
Wegen der Ausnahme zum Verzichtsverbot siehe § 4 Absatz 4 BeamtVÜV.
3.3.1.2
Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn eine auf Grund einer Vereinbarung von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Zahlung von Versorgungsbezügen zu einem niedrigeren Anspruch als die der Beamtin oder dem Beamten gesetzlich zustehende Versorgung führt.
Red 20220610
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- Die Beamtenversorgung: § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 66 Beamte auf Zeit (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (BeamtVG)
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