Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
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Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger.
Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere
Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
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Red 20261001
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50a Kindererziehungszuschlag
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 50f Abzug für Pflegeleistungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 62 Anzeigepflicht
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 63 Anwendungsbereich
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 66 Beamte auf Zeit
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldung
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 68 Ehrenbeamte
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen
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- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
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