Die Beamtenversorgung: § 1 Geltungsbereich (BeamtVG) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des BeamtVG

 

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 1 Geltungsbereich


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 


 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)
vom 11. Februar 2021

Zu § 1 Geltungsbereich

1.1
zu Absatz 1

1.1.1.1
Auf die im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) erstmals ernannten Beamtinnen und Beamten des Bundes sind die §§ 69a, 85 und 86 bis 106 nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages). § 85a ist auf die in Satz 1 genannten Beamtinnen oder Beamten in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

1.1.1.2

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zu beachten, es sei denn es handelt sich um eine rein hypothetische Beeinträchtigung des Unionsrechts. Der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts scheidet bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aus, wenn sie keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (Urteil des BVerwG vom 13. Februar 2020 – 2 C 9.19 –).

1.1.1.3
Alle Sachverhalte, bei denen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts einschlägig sein kann, sind für eine Entscheidung nach § 49 Absatz 3 dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

1.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)

1.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt) 


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


Red 20220610

mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz Bund
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024