Die Beamtenversorgung: § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (BeamtVG)
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.
mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz Bund
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- Die Beamtenversorgung: § 3 Regelung durch Gesetz (BeamtVG) mit Hinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV)
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- Die Beamtenversorgung: § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § 12 Ausbildungszeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 14 Höhe des Ruhegehalts (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 16 Allgemeines (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 17 Bezüge für den Sterbemonat (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 18 Sterbegeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 19 Witwengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 20 Höhe des Witwengeldes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 21 Witwenabfindung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 23 Waisengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 24 Höhe des Waisengeldes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 27 Beginn der Zahlungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 28 Witwerversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 29 Zahlung der Bezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 30 Allgemeines (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 31 Dienstunfall (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 31a Einsatzversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 33 Heilverfahren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 34 Pflegekosten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 35 Unfallausgleich (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 36 Unfallruhegehalt (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 46a (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 47 Übergangsgeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50a Kindererziehungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50f Abzug für Pflegeleistungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 62 Anzeigepflicht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 63 Gleichstellungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 66 Beamte auf Zeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptber (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 68 Ehrenbeamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69l Übergangsregelung zu § 55 (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 70 Allgemeine Anpassung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 72 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 73 - § 76 Arten der Versorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 86 Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 87 Unfallfürsorge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 88 Abfindung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 89 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 92 bis 104 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 105 Außerkrafttreten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107b Verteilung der Versorgungslasten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 109 (Inkrafttreten) (BeamtVG)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)