Die Beamtenversorgung: § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (BeamtVG)
>>>zur Übersicht des BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. (weggefallen)
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b) der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz Bund
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 1 Geltungsbereich (BeamtVG) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
- Die Beamtenversorgung: § 1a Lebenspartnerschaft (BeamtVG) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV)
- Die Beamtenversorgung: § 2 Arten der Versorgung (BeamtVG) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV)
- Die Beamtenversorgung: § 3 Regelung durch Gesetz (BeamtVG) mit Hinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV)
- Die Beamtenversorgung: § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 11 Sonstige Zeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 12 Ausbildungszeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 14 Höhe des Ruhegehalts (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 16 Allgemeines (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 17 Bezüge für den Sterbemonat (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 18 Sterbegeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 19 Witwengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 20 Höhe des Witwengeldes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 21 Witwenabfindung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 23 Waisengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 24 Höhe des Waisengeldes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 27 Beginn der Zahlungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 28 Witwerversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 29 Zahlung der Bezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 30 Allgemeines (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 31 Dienstunfall (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 31a Einsatzversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 33 Heilverfahren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 34 Pflegekosten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 35 Unfallausgleich (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 36 Unfallruhegehalt (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 46a (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 47 Übergangsgeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50a Kindererziehungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50f Abzug für Pflegeleistungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 62 Anzeigepflicht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 63 Gleichstellungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 66 Beamte auf Zeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptber (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 68 Ehrenbeamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69l Übergangsregelung zu § 55 (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 70 Allgemeine Anpassung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 72 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 73 - § 76 Arten der Versorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 86 Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 87 Unfallfürsorge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 88 Abfindung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 89 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 92 bis 104 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 105 Außerkrafttreten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107b Verteilung der Versorgungslasten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 109 (Inkrafttreten) (BeamtVG)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)