Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

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§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist
dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden
Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung
nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach
Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 14
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar
Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in
anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung
verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf
entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der
Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom
Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt
in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages
(Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt
werden; die Versetzung in den Bundesdienst steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den
übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach
§ 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des
Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn. 


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