Die Beamtenversorgung: § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (BeamtVG)
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
1. einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2. insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.
(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
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- Die Beamtenversorgung: § 2 Arten der Versorgung (BeamtVG) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV)
- Die Beamtenversorgung: § 3 Regelung durch Gesetz (BeamtVG) mit Hinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV)
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- Die Beamtenversorgung: § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § 12 Ausbildungszeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (BeamtVG)
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- Die Beamtenversorgung: § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 16 Allgemeines (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 17 Bezüge für den Sterbemonat (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 18 Sterbegeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 19 Witwengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 20 Höhe des Witwengeldes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 21 Witwenabfindung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 23 Waisengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 24 Höhe des Waisengeldes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 27 Beginn der Zahlungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 28 Witwerversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 29 Zahlung der Bezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 30 Allgemeines (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 31 Dienstunfall (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 31a Einsatzversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 33 Heilverfahren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 34 Pflegekosten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 35 Unfallausgleich (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 36 Unfallruhegehalt (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 46a (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 47 Übergangsgeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50a Kindererziehungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 50f Abzug für Pflegeleistungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 62 Anzeigepflicht (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 63 Gleichstellungen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 66 Beamte auf Zeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptber (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 68 Ehrenbeamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69l Übergangsregelung zu § 55 (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 70 Allgemeine Anpassung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 72 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 73 - § 76 Arten der Versorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 86 Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 87 Unfallfürsorge (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 88 Abfindung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 89 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 92 bis 104 (weggefallen) (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 105 Außerkrafttreten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107b Verteilung der Versorgungslasten (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern (BeamtVG)
- Die Beamtenversorgung: § 109 (Inkrafttreten) (BeamtVG)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)