Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG): § 30 Allgemeines

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

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Abschnitt 5
Unfallfürsorge

§ 30 Allgemeines

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),

2. Heilverfahren (§§ 33, 34),

3. Unfallausgleich (§ 35),

4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),

5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),

6. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),

7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),

8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.

Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.


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