Die Beamtenversorgung: § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BeamtVG)

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes


§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1. im Fall des § 43 Absatz 1    150 000 Euro,

2. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1    100 000 Euro,

3. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 2    40 000 Euro,

4. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 3    20 000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.


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