Die Beamtenversorgung: § 105 Außerkrafttreten (BeamtVG)

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG): § 105 Außerkrafttreten


Abschnitt 14
Schlussvorschriften

§ 105 Außerkrafttreten

Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:

1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,

2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,

3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,

4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,

6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.


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