Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter

1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.

§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.


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Red 20241007 

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