Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

 

§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

Die obersten Dienstbehörden übermitteln dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium für ihren Bereich die für die Erstellung des Versorgungsberichtes über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten

1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und

2. zur Person und letzten Beschäftigung der Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.


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Red 20241007 

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