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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld
§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes. Satz 1 gilt auch beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgeldes gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwengeld mit Altersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgeldes zuzüglich 20 Prozent des Witwengeldes gezahlt. Satz 3 und 4 finden für Witwer jeweils entsprechend Anwendung.
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Red 20241007