Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften, Fortgeltung von Rechts

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften, Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften

 

§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften, Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften

(1) Wird in Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

(2) Die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes, die mit dem Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. S. 376, 382) in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Regelungen weiter, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Satz 1 gilt für die zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Verwaltungsvorschriften des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.


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Red 20241007 

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