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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zuständigkeitsregelungen
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zuständigkeitsregelungen
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium.
(2) Für Versorgungsempfänger des Landes bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Versorgung zuständig ist. Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren setzt die von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Versorgung fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen. Gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.
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Red 20241007