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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 1 Geltungsbereich
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten und Richter des Landes, Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
(3) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt.
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Red 20241007