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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung
§ 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung
Für Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Januar 2013 aus Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 den Ruhestand erreicht haben, ist eine Neufestsetzung der Versorgung ab 1. Januar 2013 unter Anwendung des ab 1. Januar 2013 geltenden Rechts vorzunehmen, sofern sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend.
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Red 20241007