Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 11 Sonstige Zeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 11 Sonstige Zeiten

 

§ 11 Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder

b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden

tätig gewesen ist oder

2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder

3.
a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder

b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit zusammen mit den nach § 10 anzuerkennenden Zeiten eine Gesamtzeit von fünf Jahren nicht überschritten wird. § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 findet Anwendung.

(2) Zeiten nach Absatz 1, für die eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Altersversorgungsleistung besteht, die nicht der Regelung des § 55 unterfällt, können nur insoweit berücksichtigt werden, als das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten ergebende Ruhegehalt nicht die Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 überschreitet.


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Red 20241007 

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