Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der mecklenburgischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Mecklenburg-Vorpommern Beamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG M-V) § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

 

§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamte, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie nach den §§ 107 bis 115 des Landesbeamtengesetzes geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich für Beamte, die

1. nach § 108 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand eintreten, um jeweils ein Fünftel

2. nach § 108 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand eintreten um jeweils ein Drittel

für jedes Jahr, das über die jeweils geltende Regelaltersgrenze für Beamte nach den §§ 107 bis 115 hinaus abgeleistet wird. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes nicht gewährt.


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Red 20241007 

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